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Regeste

Art. 81 Abs. 3 AHVV.
Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels - in casu der Schadenersatzklage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV - muss mit Gewissheit feststehen.
Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht.

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Artikel: Art. 81 Abs. 3 AHVV