Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
Chapeau

120 III 3


2. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Februar 1994 i.S. B. Immobilien AG (Rekurs)

Regeste

Notification de la décision de l'autorité cantonale de surveillance et début du délai de recours (art. 19 al. 1 LP).
Le fait que l'autorité cantonale de surveillance procède à une nouvelle notification de sa décision que le recourant n'est pas allé retirer n'empêche pas le délai de recours de commencer à courir.

Faits à partir de page 3

BGE 120 III 3 S. 3
Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 30. November 1993 die von der B. Immobilien AG gegen den Beschluss des Bezirksgerichts ... erhobene Beschwerde ab. Nachdem die B. Immobilien AG den ihr am 2. Dezember 1993 als Gerichtsurkunde zugestellten Beschluss nicht abgeholt hatte, wiederholte das Obergericht am 17. Dezember 1993 die Zustellung. Am 27. Dezember 1993 nahm die B. Immobilien AG den Beschluss des Obergerichts vom 30. November 1993 entgegen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts tritt auf den Rekurs der B. Immobilien AG vom 6. Januar 1994 nicht ein

Considérants

aus folgenden Erwägungen:

1. Der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen seit dessen Mitteilung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
BGE 120 III 3 S. 4
Bundesgerichts weitergezogen werden; der Rekurs ist bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 19 Abs. 1 SchKG und Art. 78 Abs. 1 OG).
a) Das Bundesrecht legt fest, in welcher Weise die Betreibungsbehörden sich mit wem in Verbindung setzen (Art. 34, Art. 35, Art. 64 - Art. 66 SchKG). Das kantonale Recht bestimmt hingegen, in welcher Form ein Entscheid seiner Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen den Adressaten mitzuteilen ist. Wann diese Zustellung im Hinblick auf den Fristbeginn für die Einreichung eines Rekurses an das Bundesgericht als vorgenommen zu gelten hat, ist wiederum eine Frage des Bundesrechts (BGE 97 III 7 E. 1 S. 9).
d) Am 16. August 1993 war die Rekurrentin an das Obergericht gelangt. Ab diesem Zeitpunkt musste sie mit der Zustellung eines Entscheides dieser Instanz rechnen. Auf dem angefochtenen Beschluss findet sich der Vermerk, dass das Obergericht diesen am 2. Dezember 1993 den Parteien, dem Betreibungsamt und dem Bezirksgericht zusandte. Dass ihr demzufolge am 3. Dezember 1993 eine erste Abholungseinladung zuging, bestreitet die Rekurrentin nicht. Sie legt im übrigen auch keine Gründe dar, weshalb sie darauf allenfalls nicht hat reagieren können und beantragt auch keine Wiederherstellung der Frist (Art. 35 Abs. 1 OG). Der Beschluss gilt somit am 10. Dezember 1993 als zugestellt, womit die Frist zur Einreichung des Rekurses am 20. Dezember 1993 abgelaufen ist.
Dass das zürcherische Verfahrensrecht die erneute Zustellung von Vorladungen und Entscheiden vorsieht (§ 179 Abs. 1 und § 187 Abs. 1 GVG/ZH), ändert an diesem Ergebnis nichts, da sich der Beginn der Rekursfrist gerade nicht nach kantonalem Recht richtet.

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

Etat de fait

Considérants 1

références

ATF: 97 III 7

Article: art. 19 al. 1 LP, Art. 78 Abs. 1 OG, Art. 66 SchKG, Art. 35 Abs. 1 OG suite...