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Regeste

Bilaterale Abkommen zum Schutz von Herkunftsbezeichnungen; Art. 12 Abs. 1 MSchG; Art. 3 lit. d UWG.
Grundsätze, auf denen die bilateralen Abkommen zum Schutz von Herkunftsbezeichnungen beruhen (E. 1a). Schutz gegen Zeichen, welche mit Herkunftsbezeichnungen, die durch ein bilaterales Abkommen geschützt werden, verwechselbar sind; Voraussetzungen, unter denen Verwechselbarkeit gegeben ist (E. 1b und c); Voraussetzungen der Verwirkung von Abwehransprüchen, die sich aus einem bilateralen Abkommen ergeben (E. 1e).
Legitimation zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs einer Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MSchG (E. 2a).
Voraussetzungen und Tragweite des Verwechslungsschutzes gemäss Art. 3 lit. d UWG (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 1 MSchG, Art. 3 lit. d UWG