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Regeste

Art. 29 BV, Art. 397 StGB; Revision, Strafbefehl.
In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ist ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte, ohne berechtigten Grund verschwieg und in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 BV, Art. 397 StGB