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Regeste

Altes und revidiertes Lugano-Übereinkommen; internationale Zuständigkeit zur Erhebung einer Direktklage gegen eine Versicherung; Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 10 Abs. 2 aLugÜ; Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 2 LugÜ.
Sowohl nach altem wie auch nach revidiertem Lugano-Übereinkommen kann eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte Person an ihrem Wohnsitz eine Direktklage gegen eine Versicherung erheben (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 2 LugÜ