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Regeste

Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Rz. 5033 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV); anwendbarer Umrechnungskurs bei der Auszahlung einer Rente der schweizerischen AHV an einen in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen.
Auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 auf den 1. April 2012 erfolgt die Umrechnung der in Schweizer Franken festgesetzten AHV-Rente in die Fremdwährung Euro nach nationalen Vorschriften, d.h. in analoger Anwendung von Rz. 5033 WFV (E. 5.2 und 5.3).
Die mit der Rentenauszahlung verbundene Umrechnung von Schweizer Franken in Euro richtet sich nach dem Kurs des von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) frei wählbaren Finanzinstitutes (Bank oder PostFinance). Es besteht kein Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs (E. 6.2).