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Urteilskopf

85 III 143


32. Entscheid vom 28. November 1959 i.S. Anderegg und Konsorten.

Regeste

Konkursverfahren.
Die Konkursverwaltung kann einem Dritten, der ins Konkursinventar aufgenommene Gegenstände zu Eigentum beansprucht, die Verfügung über diese Gegenstände nicht verbieten, wenn sie sich nicht in ihrem Gewahrsam befinden.
Parteirollen im Eigentumsstreit.

Sachverhalt ab Seite 143

BGE 85 III 143 S. 143
Federico Streuli, der von Hans Zollikofer in St. Gallen das Gut Klingenmühle in Märstetten zum Betrieb einer Schweinezüchterei gepachtet hatte, verkaufte Zollikofer mit Vertrag vom 31. August 1957 seinen gesamten
BGE 85 III 143 S. 144
Schweine- und Rindviehbestand und Futtermittelvorrat zum Preise von Fr. 82'500.--, der durch Verrechnung mit Darlehen getilgt wurde. Nach Ziff. 3 dieses Vertrags war Streuli ermächtigt, "auch in Zukunft in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Herrn Zollikofer den Schweinehandel zu betreiben und Futtermittel einzukaufen". Alles was er auf diese Weise einkaufte, sollte nach dem Vertrag Eigentum Zollikofers sein, der Streuli den ausgelegten Kaufpreis zu ersetzen hatte.
Nachdem Streuli am 27. Dezember 1958 gestorben war, schlugen seine Erben die Erbschaft aus, worauf am 26. März 1959 die konkursamtliche Liquidation seines Nachlasses angeordnet wurde. Am 30. April 1959 verpachtete Zollikofer sein Gut an Josef Hochreutener, und am 5. Mai 1959 verkaufte er ihm die Viehhabe, das Mobiliar und die Futtervorräte, welche Gegenstände am 1. April 1959 ohne sein Wissen ins Konkursinventar aufgenommen worden waren. Seine Eigentumsansprache an diesen Gegenständen wurde vom Konkursamt anerkannt, von Konkursgläubigern dagegen unter Stellung von Abtretungsbegehren im Sinne des Art. 260 SchKG bestritten.
Am 10. September 1959 untersagte das Konkursamt dem Drittansprecher Zollikofer mit sofortiger Wirkung jede Verfügung über die im Inventar aufgeführten Gegenstände. Auf Beschwerde Zollikofers und Hochreuteners hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Verfügung mit Entscheid vom 7. November 1959 aufgehoben.
Diesen Entscheid haben E. Anderegg und acht weitere Konkursgläubiger an das Bundesgericht weitergezogen. Ihr Rekurs wird abgewiesen.

Erwägungen

Erwägungen:
Die angefochtene Verfügung könnte höchstens dann Bestand haben, wenn der Gewahrsam an den streitigen Gegenständen durch die Konkurseröffnung an die Konkursverwaltung übergegangen wäre. Dies träfe zu, wenn bìs zur Konkurseröffnung die Erbengemeinschaft Federico
BGE 85 III 143 S. 145
Streuli den Gewahrsam ausgeübt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die gemäss Art. 81 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich sind, wurde der Schweinezuchtbetrieb nach dem Tode Streulis nicht von dessen Erben, sondern vom nachmaligen Pächter Hochreutener weitergeführt, und zwar geschah dies im Auftrag Zollikofers, dem die Liegenschaft gehört, auf der die Schweinezüchterei betrieben wird. Nach dem Tode Streulis wurde also der Gewahrsam an den zu diesem Betrieb gehörenden Gegenständen, den früher Streuli innegehabt haben mag, von Zollikofer oder von seinem Beauftragten Hochreutener ausgeübt. Hieran ändert nichts, dass die Erben Streuli in der Klingenmühle wohnen blieben; denn die streitigen Gegenstände befanden sich zweifellos nicht in ihren Wohnräumen, sondern in Stall- und Vorratsräumen, über die derjenige verfügte, der den Sc.hweinezuchtbetrieb führte. Durch die Konkurseröffnung wurde der bis dahin bestehende Gewahrsam Zollikofers oder seines Beauftragten nicht berührt. Die Verfügung vom 10. September 1959 ist daher zu Recht aufgehoben worden.
Wenn die Vorinstanz am Schluss ihrer Erwägungen bemerkt, die Konkursverwaltung habe nun das Verfahren nach Art. 242 SchKG über die geltend gemachten Aussonderungsansprüche in die Wege zu leiten, so ist dies dahin richtigzustellen, dass Art. 242 SchKG mit Bezug auf die von Zollikofer bzw. nun von Hochreutener zu Eigentum beanspruchten Gegenstände nicht angewendet werden kann, weil diese Gegenstände sich nicht im Gewahrsam der Masse befinden, sondern dass die Klägerrolle im Eigentumsstreit über diese Gegenstände der Masse bzw. den Abtretungsgläubigern zufällt (BGE 85 III 50 /51 und dortige Hinweise).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Referenzen

BGE: 85 III 50

Artikel: Art. 242 SchKG, Art. 260 SchKG, Art. 63 Abs. 2 OG