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Regeste

Entmündigung wegen lasterhaften Lebenswandels (Art. 370 ZGB).
Begriff desselben.
Einordnung des Falles, dass das Verhalten der zu entmündigenden Person einen dauernden Hang zur Kriminalität zeigt.
Gefährdung der Sicherheit Anderer durch Vermögensdelikte.
Ist von der Entmündigung abzusehen, weil sie wegen ablehnender Einstellung des zu Entmündigenden keinen Erfolg verspricht oder weil eine mildere Massnahme ausreicht? Sind bei einer zu einer längern Freiheitsstrafe verurteilten Person die Voraussetzungen für die Entmündigung nach Art. 370 ZGB gegeben, so ist diese Bestimmung und nicht Art. 371 ZGB anzuwenden.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 370 ZGB, Art. 371 ZGB