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Regeste

Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG
1. Beim Begehren um Beurteilung durch das Bundesgericht handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung.
2. Wann liegt ein gültiges Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor? (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Artikel: Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG