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Regeste

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 26, 27, 29, 30 Abs. 1, und 35 Abs. 1 und 2.
1. Form und Inhalt der verwaltungsrechtlichen Entscheide (Erw. 1 und 2).
2. Der Beschwerdeführer muss die Möglichkeit haben, von der vorläufigen Verfügung Kenntnis zu nehmen, damit er sich über ihren Inhalt äussern kann; es handelt sich hier um eine der Voraussetzungen zur Ausübung des Rechts auf Äusserung, das einenwesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet (Erw. 3).
Art. 944 Abs. 1 und 2 OR, Art. 38, 44, 45 und 46 HRegV.
3. Zulässigkeit der Bezeichnungen "centre" und "leasing" als Bestandteil einer Firma (Erw. 4 a).
4. Bestehen eines schutzwürdigen Interesses für die Verwendung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung in einer Firma (Erw. 4 b).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 944 Abs. 1 und 2 OR

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