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Regeste

Vormundschaft/Beiratschaft (Art. 369/395 ZGB).
Bedarf eine geistesschwache Person dauernd der Überwachung und der persönlichen Fürsorge, so genügt eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 ZGB nicht; in einem solchen Falle kommt nur die Vormundschaft in Frage.

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Referenzen

Artikel: Art. 395 ZGB