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Regeste

Art. 13 StGB; Art. 269 BStP. Rechtsmittel bei Begutachtung in Strafsachen.
Ob das Gericht die in einem psychiatrischen Gutachten enthaltenen Ausführungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit folgen oder gegebenenfalls eine Oberexpertise anordnen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Kritik daran kann nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern allenfalls mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde oder mit staatsrechtlicher Beschwerde geübt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 13 StGB, Art. 269 BStP