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Regeste

Art. 19, 20 StGB.
Wer sich über Lebensvorgänge oder Umstände irrt, welche einem objektiven Tatbestandsmerkmal entsprechen (z.B. über die Fremdheit einer weggenommenen Sache), befindet sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 19 StGB. Art. 20 StGB regelt demgegenüber ausschliesslich den Irrtum darüber, ob ein bestimmtes Verhalten verboten ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 19, 20 StGB, Art. 19 StGB

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