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Regeste

Direkte Auszahlung der Zusatzrente gemäss Art. 34 IVG an die Ehefrau; zulässige Einwendung gegen die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.
Es ist nicht willkürlich, davon auszugehen, dass gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge durch eine direkt an die unterhaltsberechtigte Ehefrau ausbezahlte Zusatzrente gemäss Art. 34 Abs. 1 und 3 IVG getilgt werden, und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, soweit der Unterhaltsverpflichtete durch eine Bestätigung der Ausgleichskasse die direkte Auszahlung der Zusatzrente an die unterhaltsberechtigte Ehefrau beweist (E. 2).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 34 IVG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 34 Abs. 1 und 3 IVG