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Regeste

Art. 273 StGB, Wirtschaftlicher Nachrichtendienst.
1. Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Erw. 1a).
2. Im wirtschaftlichen Nachrichtendienst für einen ausländischen Adressaten zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens liegt eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung gesamtschweizerischer Interessen (Erw. 1 b).
3. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (Erw. 1c).

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Referenzen

Artikel: Art. 273 StGB