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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.2/2006 /bnm 
 
Urteil vom 1. Februar 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug/Pfändungsurkunde, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 9. Dezember 2005 (NR050084/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ gelangte im gegen sie laufenden Pfändungsverfahren (Pfändung Nr. 1; Betreibungsamt Zürich 4) mit mehreren Eingaben an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und beschwerte sich unter anderem über Mängel der Pfändungsurkunde und des Pfändungsvollzuges. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 unter Kostenfolge ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 unter Kostenfolge abwies. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 27. Dezember 2005 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Pfändung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn diese (unter Verweisung auf die Ausführungen der Erstinstanz) im Wesentlichen zur Auffassung gelangt ist, dass die von Amtes wegen beigezogene Pfändungsurkunde vom 20. September 2005 (Pfändungs-Nr. 1) vollständig sowie korrekt eröffnet worden sowie inhaltlich nicht zu beanstanden sei und in den teilnehmenden Betreibungen der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt worden sei. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Des Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: