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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 609/05 
 
Urteil vom 1. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, Postplatz 4, 5610 Wohlen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 8. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1946 geborene, seit 1998 von ihrem Ehemann getrennt lebende R.________, Mutter zweier 1972 und 1975 geborener Kinder, arbeitete seit 1989 in einem Teilpensum von 23 Stunden wöchentlich als Kassiererin bei der Firma C.________. Seit Mai 2001 krank geschrieben, meldete sie sich am 14. August 2002 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 26. August 2002 sowie der Arbeitgeberin vom 13. September 2002 bei, liess die Versicherte einen "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 8. Dezember 2002 ausfüllen und veranlasste die Erstellung eines Gutachtens durch Dr. med. K.________, Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik des Spitals Y.________, vom 24. Juni 2003 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 11. September 2003 und 13. Januar 2004). Ferner klärte sie die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten ab (Bericht vom 1. März 2004). Gestützt darauf ermittelte sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 9 %, wobei sie von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 56 %/44 %, einer Einschränkung in der erwerblichen Betätigung von 14,85 % sowie einer solchen im Rahmen der häuslichen Beschäftigung von 1 % ausging (Verfügung vom 8. Juni 2004). Daran hielt die IV-Stelle auf Einsprache hin mit Entscheid vom 23. August 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 8. Juni 2005). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
Während R.________ - unter Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege - auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt in prozessualer Hinsicht vor, es handle sich beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 8. Juni 2005 nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtung lediglich bei - hier zu bezweifelndem - Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig sei. 
1.2 Entgegen der Auffassung der Versicherten stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz rechtsprechungsgemäss eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Anfechtbar ist indessen grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides - wie im vorliegenden Fall bezüglich der mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit durch die Verwaltung noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen sowie des erneut entsprechend den gerichtlichen Vorgaben zu beurteilenden Rentenanspruchs - ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 23. August 2004 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Die Versicherte ist seit Mai 2001 durchgehend zu mehr als 40 % krank geschrieben (vgl. Berichte des Dr. med. H.________ vom 26. August 2002 sowie der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals Y.________ vom 21. Januar 2002), weshalb der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens im Mai 2002 hätte entstehen können. 
2.2 Die Rentenfrage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 im Lichte der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
3. 
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). 
3.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Umstritten ist vorab die Methode der Invaliditätsbemessung. Während das kantonale Gericht die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs für ausschliesslich anwendbar erklärt, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Invalidität sei - unter Berücksichtigung auch der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt - nach der gemischten Methode zu ermitteln. 
4.2 Nach Lage der Akten ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin, welche mindestens seit 1993 stets während 23 Stunden pro Woche als Kassiererin bei der Firma C.________ gearbeitet hatte (entspricht gemäss Auskunft der Arbeitgeberin vom 4. Dezember 2002 einem 56 %-Pensum), ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin in gleichem zeitlichem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Daran ändert der Umstand, dass sowohl anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 18. Mai 2005 wie auch im "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 8. Dezember 2002 von einem 50 %-Pensum die Rede war, nichts, gab die Versicherte doch vor dem kantonalen Gericht ausdrücklich zu Protokoll, sie würde im Gesundheitsfall arbeiten, "wie sie dies vorher getan habe". 
4.2.1 Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeite unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 27 IVV [je in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) bzw. Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV (in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen) bzw. Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG sowie Art. 27 IVV (je in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) (im Folgenden: Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG) tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) oder - seit 1. Januar 2003 - Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 1 zweiter und dritter Satz e contrario IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; Art. 27bis Abs. 1 erster Satz IVV in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 27bis Abs. 1 zweiter [in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG] und dritter Satz e contrario IVV [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; Art. 28 Abs. 2ter erster Satz sowie zweiter und dritter Satz e contrario IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; Art. 27bis IVV [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]). Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 ff. Erw. 2a-c; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (zum Ganzen: BGE 131 V 53 f. Erw. 5.1.2). 
4.2.2 Nach der dargelegten Konzeption ist die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG. Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 54 Erw. 5.2). 
4.3 
4.3.1 Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 27 IVV (in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Der Aufgabenbereich wurde damit gegenüber der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Art. 27 Abs. 2 IVV explizit per 1. Januar 2003 um den nicht entlöhnten karitativen Einsatz bzw. die gemeinnützigen Tätigkeiten (vgl. dazu namentlich BGE 130 V 364 f. Erw. 3.3.2 mit Hinweisen) sowie - auf den 1. Januar 2004 - um die künstlerischen Tätigkeiten erweitert. Nicht darunter fällt dagegen - wie in Erw. 4.2.1 und 4.2.2 hievor dargelegt (vgl. auch BGE 130 V 365 Erw 3.3.2) - die reine Freizeitgestaltung im Sinne der Ausübung von Hobbys etc. 
4.3.2 Hinsichtlich des Grundes, der die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hätte, auch ohne Gesundheitsschaden lediglich teilzeitlich erwerbstätig zu sein, finden sich in den Akten nur wenige Hinweise. Auf die Frage, wie sie den Tag verbringe, antwortete die Versicherte laut Protokoll zur Instruktionsverhandlung vom 18. Mai 2005: 
 
"Ich habe immer irgendetwas zu tun. Ich habe keine speziellen Kontakte mehr und lebe allein. Der Kontakt zum Sohn, der auch in Wohlen wohnt, ist gut. Die Tochter wohnt in Basel, kommt deshalb nur ab und zu. Mit meinem Mann, der getrennt von mir lebt, und auch in Wohlen lebt, habe ich selten mehr Kontakte." 
 
Wenn sich diese Aussage auch primär auf die aktuelle Situation der Beschwerdegegnerin als Nichterwerbstätige bezieht, so lässt sie gerade auf Grund ihres sehr unbestimmten Charakters doch den Rückschluss zu, dass die Versicherte ihr Arbeitspensum nicht gezielt im Hinblick auf die Freizeitgestaltung in Form eines intensiv betriebenen Hobbys, sondern wohl primär mit der Absicht reduziert hätte, ihren - in einem erweiterten Sinne verstandenen - Haushaltstätigkeiten stressfrei und in aller Ruhe nachgehen zu können. Zwar trifft es zu, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass die Bewältigung der häuslichen Verrichtungen bei allein stehenden Personen grundsätzlich einen geringeren Arbeitsaufwand erfordert. Es kann indessen nicht angehen - und lässt sich auch nicht aus BGE 131 V 51 (insbesondere 54 Erw. 5.2 in fine) ableiten -, dass die Reduktion des Beschäftigungsgrades bei einer einen Einpersonenhaushalt führenden versicherten Person ohne nähere Anhaltspunkte stets im Sinne der Gewinnung von mehr Freizeit für Hobbys etc. zu interpretieren ist. Vielmehr bedarf es auch hierfür gewisser Hinweise, wie dies beispielsweise im in BGE 131 V 51 beurteilten Sachverhalt der Fall war, in welchem die Versicherte ausdrücklich betont hatte, ihren freien Tag nicht dafür zu benützen, ihren 2 ½-Zimmer-Haushalt in Ordnung zu bringen, sondern dadurch mehr Freizeit für ihre Hobbys, namentlich sportliche Aktivitäten, zu gewinnen (BGE 131 V 54 Erw. 5.3.1; vgl. auch das Urteil S. vom 15. Juni 2005, I 87/05, Erw. 4). Davon kann vorliegend, zumal die Beschwerdegegnerin doch über eine 4-Zimmerwohnung mit Balkon verfügt, nicht ausgegangen werden. 
 
Ist somit anzunehmen, dass die Versicherte die ihr verbliebene Zeit für den Aufgabenbereich Haushalt einsetzt, ist die Invalidität - mit der IV-Stelle - nach der gemischten Methode zu ermitteln. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin hat die der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Heben von Lasten von über 10 kg, langes Sitzen, Drehbewegungen) noch zumutbare Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Angaben des Dr. med. K.________ in dessen Gutachten vom 24. Juni 2003 (samt Ergänzungsberichten vom 11. September 2003 und 13. Januar 2004) mit 50 % veranschlagt. Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, der medizinische Sachverhalt sei, namentlich in Anbetracht der für eine erhebliche Polymorbidität sprechenden Anhaltspunkte sowie der nicht näher abgeklärten Verdachtsdiagnose eines Alkoholabusus, nur ungenügend eruiert worden. 
5.1.1 Der Hausarzt Dr. med. H.________ bescheinigte der Versicherten in seinem Bericht vom 26. August 2002 für die Zeit vom 25. Februar bis anfangs Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 34 % ("9 Stunden wöchentlich von 24h-Pensum wöchentlich"). Auf die vor und nach diesem Zeitraum attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, als, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, die entsprechende Prozentangabe - den Formulierungen auf dem Beiblatt zum Berichtsformular zufolge - hauptsächlich auf der Selbsteinschätzung der Versicherten zu beruhen scheint (vgl. zudem zur Beweiswürdigung von hausärztlichen Berichten im Allgemeinen: BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Dr. med. K.________ korrigierte seine anfängliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (gemäss Gutachten vom 24. Juni 2003 sowie ergänzender Stellungnahme vom 11. September 2003) mit Bericht vom 13. Januar 2004 sodann dahingehend, dass die Patientin in einer rückenschonenden Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten vermöchte, "sie könnte sogar eine Arbeitsfähigkeit von 4 - 6 Std. erreichen". 
5.1.2 Ob die medizinische Aktenlage ein hinreichendes Bild bezüglich der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich abzugeben vermag, braucht - entgegen der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung - nicht abschliessend beantwortet zu werden. Unter Zugrundelegung des in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2004 vorgenommenen, hinsichtlich der Bemessungsfaktoren (Valideneinkommen bei einem 56 %-Pensum in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin der Firma C.________ [vgl. Arbeitgeberbericht vom 13. September 2002] im Jahre 2004: Fr. 26'169.-; Invalideneinkommen gemäss tabellarischen Ansätzen bei einem 100 %-Pensum im Jahre 2004 [Frauen, Niveau 4]: Fr. 52'442.-; leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen: 15 %) zu Recht nicht bestrittenen Einkommensvergleichs sowie einer ebenfalls unangefochten gebliebenen gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt von 1 % (gemäss Abklärungsbericht vom 1. März 2004) resultierte selbst bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Beschäftigung von 80 %, wofür jedoch bereits im Lichte der vorhandenen, zuvor aufgeführten ärztlichen Unterlagen keine Hinweise bestehen, eine gewichtete Gesamtinvalidität von weniger als 39,5 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). 
 
Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 23. August 2004 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. 
6. 
Soweit das mit der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Gerichtskosten umfasst, ist es gegenstandslos, da das Verfahren keiner Kostenpflicht unterliegt (Art. 134 OG). Die Beschwerdegegnerin lässt ferner um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) ersuchen. Diesem Begehren kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit nach den eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Die Versicherte wird indessen darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Fürsprecher Harold Külling, Wohlen/AG, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Coop AHV-Ausgleichskasse, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 1. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.