Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 695/05
Urteil vom 1. Februar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
S.________, 1959, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 24. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene S.________, Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien, begann, zwischenzeitlich in Österreich lebend, nach absolvierter obligatorischer Schule eine Lehre zur Verkäuferin, welche sie nicht abschloss. Im Jahr 1986 reiste sie mit Ehemann und Sohn (Jahrgang 1977) in die Schweiz ein, wo sie verschiedene Erwerbstätigkeiten ausübte. Zuletzt arbeitete sie ab November 2000 als Prüferin in einem Elektronikunternehmen und von Januar 2002 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber auf Ende März 2003 als Serviceangestellte in einem Restaurant. Im September 2002 hatte sich S.________ unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Die IV-Stelle Bern holte Arbeitgeber- und Arztberichte (worunter ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vom 6. Januar 2004) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und nahm eine Abklärung im Haushalt vor (Abklärungsbericht vom 29. April 2004). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 7. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % einen Rentenanspruch. Der Invaliditätsbemessung legte sie die Annahme zugrunde, dass S.________ im Gesundheitsfall zu 70 % erwerblich und zu 30 % im Haushalt tätig wäre. Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 hielt die IV-Stelle an der Verfügung vom 7. Juni 2004 fest.
B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. August 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
1.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Prüfung des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente im Lichte der dargelegten intertemporalrechtlichen Regeln (vgl. auch BGE 130 V 343, 445) zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung; bis Ende 2002: aArt. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und der seit Anfang 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002 aArt. 28 Abs. 2 IVG) und bei teils erwerblich, teils im Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt, Tätigen nach der so genannten gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der ab Anfang 2003 gültig gewesenen, inhaltlich gegenüber dem früheren Recht unveränderten Fassung [BGE 130 V 393], in Kraft gestanden bis Ende 2003; BGE 125 V 146; vgl. auch BGE 131 V 52 f. Erw. 5.1.1, 130 V 102 Erw. 3.4 und 395 f. Erw. 3.3, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen über die Wahl der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen), die Verwendung von Tabellenlöhnen beim Einkommensvergleich (BGE 126 V 75) und die zu beachtenden beweisrechtlichen Grundsätze. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die der Rechtsprechung zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 146) zugrunde gelegene Regelung gemäss aArt. 27bis Abs. 1 IVV mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision auf Gesetzesstufe erhoben wurde und sich nun mit dem im Wesentlichen gleichen Wortlaut in Art. 28 Abs. 2ter IVG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG) findet. Eine Änderung bei der gemischten Methode ist damit nicht verbunden (vgl. Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, in: BBl 2001 III 3205 ff., 3287).
2.
Die Vorinstanz hat die Auffassung der Verwaltung, wonach eine ein 70 %-Pensum übersteigende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle nicht überwiegend wahrscheinlich sei, bestätigt. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der sich aus den Akten ergebenden früheren und jetzigen Lebensverhältnisse von Beschwerdeführerin und Familie sowie der Anhaltspunkte, welche zu den ausgeübten Erwerbstätigkeiten vorliegen, und ist nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat dabei namentlich auch die beschwerdeweise vorgetragene Darstellung, wonach die Versicherte bis zum Eintritt der invalidisierenden Gesundheitsschädigung ganztägig gearbeitet habe, unter zutreffendem Hinweis namentlich auch auf den IK-Auszug entkräftet.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise zu begründen vermöchte. Dies gilt auch in Bezug auf die letztinstanzlich eingereichten Unterlagen. Was im Besonderen die erneut aufgelegte Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers vom 12. März 2005 betrifft, ist festzuhalten, dass darin lediglich eine weit zurückliegende und nur kurzzeitige Anstellung bestätigt, aber keine Angaben zum ausgeübten Pensum gemacht werden. IV-Stelle und kantonales Gericht haben die Invalidität somit zu Recht nach der gemischten Methode bemessen.
3.
Gemäss MEDAS-Gutachten vom 6. Januar 2004 ist die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht durch ein funktionell-mechanisches spondylogenes Syndrom ohne Hinweise auf Neurokompression (bei Multietagendegeneration der Hals- und Lumbalwirbelsäule, Diskusprotrusion Segment C5/6, Arthrose C4/5 und C3/4; Status nach Operation einer lumbalen Diskushernie) und psychisch durch eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelschwere depressive Episode, eingeschränkt. Nach Auffassung der Gutachter ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Serviceangestellten deshalb ungeeignet. Hingegen ist eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit mit bestimmten Einschränkungen an 4 Stunden im Tag zumutbar, wobei eine leichte Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen besteht.
Die MEDAS-Expertise erfüllt die an einen beweiswertigen Arztbericht zu stellenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), weshalb mit Vorinstanz und Verwaltung darauf abzustellen ist. Auch die Versicherte stellt die fachärztlichen Aussagen nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr macht sie wie schon im kantonalen Verfahren eine seit der MEDAS-Begutachtung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung geltend. Dass sich eine solche Entwicklung im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2005 (vgl. Erw. 1.1 hievor) ergeben hat, schliesst die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Aussagen im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 20. September 2004 zur Restarbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit denjenigen der MEDAS-Gutachter übereinstimmen und gemäss dem letztinstanzlich aufgelegten Attest des Hausarztes vom 29. September 2005 die Arbeitsunfähigkeit seit 29. Oktober 2001 auf 50 % anzusetzen ist.
4.
4.1 Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkung hat die IV-Stelle mittels Einkommensvergleich ermittelt. Zur Bestimmung des im Gesundheitsfall mutmasslich erzielten Einkommens (Valideneinkommen) und des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zog sie mangels zuverlässiger anderer Anhaltspunkte statistische Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran. Dabei rechnete sie den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Frauen im Jahr 2002 von Fr. 3820.- (LSE 2002, S. 43 Tabelle TA1) auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2005, S. 94 Tabelle B9.2) um, was aufs Jahr (x 12) Fr. 47'788.20 ergibt.
Von diesem Betrag rechnete die Verwaltung nach Massgabe des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten erwerblichen Arbeitspensums 70 % an, mit dem Resultat eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 33'451.75.
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens rechnete die IV-Stelle von dem statistisch für ein Vollpensum ausgerichteten Durchschnittslohn von Fr. 47'788.20 eine Quote von 48 % an, entsprechend dem prozentualen Anteil der zumutbaren Arbeitszeit von 20 Wochenstunden (4 Stunden an 5 Tagen) an einer vollen Arbeitswoche von 41,7 Stunden. Von den sich ergebenden Fr. 22'938.35 nahm sie, den behinderungsbedingten Einschränkungen an einem neuen Arbeitsplatz und der deswegen zu erwartenden Einbusse gegenüber den statistisch erhobenen Löhnen Rechnung tragend, einen Abzug von 10 % vor. Das Invalideneinkommen von demnach Fr. 20'644.50 stellte sie dem Valideneinkommen von Fr. 33'451.75 gegenüber. Die Differenz entspricht einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von 38,29 %.
4.2 Die gesundheitsbedingte Behinderung im Haushalt klärte die Verwaltung vor Ort ab. Gemäss Bericht vom 29. April 2004 beträgt die Einschränkung bei den anfallenden Verrichtungen, unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen, 13 %.
Gewichtet nach den Anteilen der beiden Betätigungsbereiche an der Gesamttätigkeit im Gesundheitsfalle beträgt der Behinderungsgrad im Erwerblichen 26,8 % (70 % von 38,29 %) und im Haushalt 3,9 % (30 % von 13 %), was zusammen einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 31 % ergibt.
4.3 Das - vorinstanzlich bestätigte - Vorgehen der IV-Stelle entspricht in allen Teilen Gesetz und Praxis und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht substanziiert beanstandet. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde somit zu Recht verneint.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: