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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 230/05 
 
Urteil vom 1. Februar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
S.________, 1965, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
vom 20. Oktober 2005) 
 
In Erwägung, 
dass S.________ am 13. Juni 2005 (Postaufgabedatum) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2005 (betreffend ausstehende KVG-Prämien für die Monate Juni 2000 bis September 2001 [zuzüglich Mahnspesen]) erhoben hat, 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts S.________ mit Verfügung vom 15. Juni 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass S.________ daraufhin am 2. Juli 2005 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 8. August 2005 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und S.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass diese Frist auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin bis zum 12. September 2005 erstreckt wurde (Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. September 2005), 
dass mit Revisionsentscheid vom 21. September 2005 das mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. September 2005 gestellte Gesuch um Revision des Entscheides vom 8. August 2005, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen und S.________ letztmals eine Frist von zehn Tagen, beginnend mit der Zustellung dieses Entscheides, eingeräumt wurde, um den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, 
dass der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, 
dass dem mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2005 erneut vorgebrachten Ersuchen um Fristerstreckung sowie Revision des Revisionsentscheides vom 21. September 2005 nicht entsprochen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 20. Oktober 2005 nicht eingetreten wurde, 
dass S.________ am 9. Dezember 2005 (Postaufgabedatum) ein Gesuch um Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2005 gestellt hat, 
dass ein Revisionsverfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts S.________ mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass S.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2005 (Postaufgabedatum) innert der ihr gesetzten Frist - unter Berücksichtigung des vom 18. Dezember 2005 bis und mit dem 1. Januar 2006 dauernden Fristenstillstandes (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) - um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat, 
dass die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit der Ausfällung rechtskräftig werden (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG), sie aber der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG genannten Gründen unterliegen (Art. 135 OG), 
dass die Gesuchstellerin geltend macht, es seien Anträge unbeurteilt geblieben (Art. 136 lit. c OG) und erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden (Art. 136 lit. d OG), 
dass das beanstandete Urteil am 11. November 2005 bei der Gesuchstellerin eingegangen ist, 
dass das am 9. Dezember 2005 der Post übergebene Revisionsgesuch die Verwirkungsfrist von 30 Tagen für eine Revision nach Art.136 OG (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a OG) wahrt und auch die entsprechenden Anträge sowie die Begründung anforderungsgemäss - wenn auch in knapp genügender Form - vorliegen, 
dass auf das Gesuch demnach eingetreten werden kann, 
dass die Gesuchstellerin unter dem Titel des Art. 136 lit. c OG vorbringt, ihre mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 gestellten Anträge um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie Revision des Revisionsentscheides vom 21. September 2005 seien unbehandelt geblieben, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die diesbezüglichen Begehren entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch mit der Erwägung, wonach den am 10. Oktober 2005 erneut eingereichten Gesuchen um Fristerstreckung sowie Revision des Revisionsentscheides vom 21. September 2005 nicht entsprochen werden könne, beurteilt hat, 
dass die eher kurz gehaltene Art der Formulierung durch den Umstand gerechtfertigt war, dass sich das entsprechende Gesuch um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses auf eine Frist bezog, welche bereits dreimal erstreckt worden war (vgl. Zwischenentscheid vom 8. August 2005, Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. September 2005, Revisionsentscheid vom 21. September 2005 [letztmalige Fristerstreckung]), und das Revisionsbegehren die abermalige Anhandnahme eines - schon in abschlägigem Sinne ergangenen - Revisionsentscheides bezweckt hatte, 
dass ferner nicht erkennbar ist, inwiefern das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll, wie dies Voraussetzung für den in Art. 136 lit. d OG verankerten Revisionsgrund wäre, 
dass sodann auch keine Anhaltspunkte für den von der Gesuchstellerin - wenn auch ohne nähere Begründung - ebenfalls angerufenen Revisionsgrund nach Art. 137 OG ersichtlich sind, 
dass die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Juni 2005 gestellten Rechtsbegehren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, 
dass das Revisionsgesuch demzufolge in allen Teilen unbegründet ist, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ist, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.