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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.692/2006 /ble 
 
Urteil vom 1. Februar 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.X.________ und B.X.________ sowie ihre Kinder 
C.X.________, D.X.________ und E.X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
 
gegen 
 
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, route d'Englisberg 9/11, 1763 Granges-Paccot, 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, 
I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez. 
 
Gegenstand 
Ausweisungsandrohung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 10. Oktober 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Ehepaar A.X.________ (geb. 1967) und B.X.________ (geb.1976) stammt aus Mazedonien. Es und seine drei Kinder C.X.________ (geb. 1996), D.X.________ (geb. 1998) und E.X.________ (geb. 2001) verfügen über Niederlassungsbewilligungen im Kanton Freiburg. Der Sozialdienst ihrer Wohngemeinde Wünnewil-Flamatt unterstützt sie seit mehreren Jahren; am 17. Oktober 2005 beliefen sich die entsprechenden Leistungen auf insgesamt Fr. 210'815.90. 
1.2 Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg drohte der Familie X.________ am 30. Mai 2006 an, sie allenfalls auszuweisen; die Situation werde in sechs Monaten noch einmal geprüft; es werde von ihnen "erwartet [..], dass sie bis dahin wenigstens nicht mehr vollständig von der Fürsorge abhängig" seien "und erheblich weniger Sozialhilfe" bezögen, "effektiv mit den Ämtern und öffentlichen Einrichtungen" zusammenarbeiteten "und nachweislich etwas für ihre Integration" täten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies am 10. Oktober 2006 die hiergegen gerichtete Beschwerde und das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. 
1.3 Das Ehepaar X.________ beantragt vor Bundesgericht für sich und seine drei Kinder, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
2. 
Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. Oktober 2006; die vorliegende Eingabe ist somit noch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56): Gegen die Androhung der Ausweisung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Urteil 2A.436/2002 vom 26. Februar 2003, E. 1). Die Beschwerdeführer werden dadurch in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und sind deshalb beschwerdebefugt (Art. 103 lit. a OG). Die Ehegatten wurden am 6. Februar 2002 zwar verbeiratet (vgl. den entsprechenden Beschluss des Friedensgerichts Schmitten); die Frage, ob sie deshalb für das vorliegende Verfahren der Zustimmung ihrer Beirätin bedürften (vgl. Art. 395 Abs. 1 ZGB und das Urteil 2A.35/2006 vom 31. Mai 2006, E. 2.3 u. 2.5 mit Hinweisen), braucht indessen nicht vertieft zu werden; ihre Eingabe erweist sich so oder anders als offensichtlich unbegründet und kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden. 
3. 
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG (SR 142.20) darf ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b) oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Die Ausweisung kann namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen bzw. bei sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 ANAV [SR 142.201]). Die Ausweisung soll indessen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Die Ausweisung wegen einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit darf nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2 ANAG). Erscheint die Ausweisung zwar nach Art. 10 Abs. 1 lit. a oder lit. b ANAG als rechtlich begründet, erweist sie sich nach den Umständen jedoch als unangemessen, soll sie angedroht werden. Dies hat in einer schriftlich begründeten Verfügung zu geschehen, worin klar darzulegen ist, was vom Ausländer erwartet wird (Art. 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ANAV). 
 
3.2 
Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden: 
3.2.1 Die Beschwerdeführer haben zwischen 1994 und 2005 vom Sozialdienst der Gemeinde Wünnewil-Flamatt Sozialhilfe im Umfang von Fr. 210'815.90 bezogen. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bei einer Erwerbslosigkeit von neun Jahren und schlechter Prognose Fürsorgeleistungen von Fr. 96'000.-- als erheblich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG gewertet (BGE 123 II 529 E. 4 S. 533). Das (heutige) Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg hielt B.X.________bereits am 26. Februar 1998 an, sich um Arbeit zu bemühen, andernfalls die Familie wegen ihrer Fürsorgeabhängigkeit und der bestehenden Betreibungen ausgewiesen werden könnte. Die Situation hat sich anschliessend offenbar vorübergehend etwas verbessert, worauf A.X.________ am 3. Dezember 1998 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In der Folge kam es indessen insofern erneut zu Schwierigkeiten, als sich das Ehepaar X.________ weder kooperations- noch integrationsbereit zeigte. Dies hat aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt zu gelten (Berichte der Schulbehörden, der Amtsvormundschaft und des Erziehers); die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterstützungsschreiben von Bekannten sind nicht geeignet, den Sachverhalt als offensichtlich fehlerhaft festgestellt erscheinen zu lassen; er ist für das Bundesgericht deshalb verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3.2.2 Die gesundheitlichen (psychosomatischen) Probleme von A.X.________ seit seinem Arbeitsunfall (1995/96) haben zumindest bisher zu keinen Leistungen der Invalidenversicherung geführt. Seine Begehren wurden letztmals am 8. Juni 2006 abgewiesen; ein Beschwerdeverfahren soll in diesem Zusammenhang noch hängig sein. Eine Rückkehr der Familie nach Mazedonien scheint nicht zum Vornherein ausgeschlossen, nachdem das Ehepaar X.________ im Jahre 2005 ins Auge gefasst hatte, seine Kinder in die Heimat zurückzuschicken, die Gatten während 26 bzw. 14 Jahren dort gelebt haben und mit den Verhältnissen in Mazedonien nach wie vor vertraut sind. Die Androhung, sie auszuweisen, falls sich die Situation nicht bessert, beruht auf der zulässigen Annahme, dass von den Beschwerdeführern Anstrengungen zur Sanierung ihrer finanziellen Lage erwartet werden dürfen und bei einer uneinsichtigen Fortsetzung der fehlenden Kooperationsbereitschaft mit den Sozial- und Schulbehörden die Ausweisung ins Auge gefasst wird. 
4. 
Die Beschwerdeführer kritisieren, die persönlichen Daten im Zusammenhang mit ihrer Fürsorgeabhängigkeit seien widerrechtlich erlangt und zweckwidrig verwendet worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei; das Vorgehen der Behörden verletze sowohl das kantonale wie das eidgenössische Datenschutzrecht. Ihre Einwendungen überzeugen nicht: 
4.1 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da ein Datenaustausch zwischen kantonalen und kommunalen Behörden zur Diskussion steht. Diese können grundsätzlich auch dann nicht als Organe des Bundes im Sinne von Art. 3 lit. h DSG gelten, wenn sie im Zusammenhang mit Bundesaufgaben tätig werden (vgl. Urs Belser, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006, N 34 zu Art. 3 DSG; Bruno Baeriswyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Datenschutz, Rz. 10.3; Urteil 2A.424/2000 vom 13. Februar 2001, E. 2d). Der Fall ist somit gestützt auf kantonales Recht zu beurteilen, dessen Auslegung das Bundesgericht im vorliegenden Zusammenhang bloss auf Willkür (hierzu: BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177) hin prüft (so das Urteil 2A.275/2006 vom 9. Januar 2007, E. 4 mit Hinweisen). 
4.2 
4.2.1 Nach dem Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz des Kantons Freiburg (DSchG, 17.1) dürfen öffentliche Organe Personendaten nur bearbeiten (Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren usw.), wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht oder, falls keine solche besteht, wenn die Bestimmungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben es voraussetzen (Art. 4 i.V.m. Art. 3 lit. d u. e DSchG). Die Daten und die Art ihrer Bearbeitung müssen für den entsprechenden Zweck erforderlich und geeignet sein (Art. 6 DSchG). Personendaten dürfen bekanntgegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, oder wenn im Einzelfall das öffentliche Organ, das die Daten anfordert, diese für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt (Art. 10 Abs. 1 lit. a DSchG). Die Bekanntgabe wird abgelehnt, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, wenn ein wesentliches öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person oder eines Dritten es gebietet oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht es erfordert (Art. 11 DSchG). 
 
4.2.2 Zwar handelt es sich bei Informationen bezüglich der Sozialhilfe um besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 lit. c Ziff. 3 DSchG; BGE 124 III 170 E. 3b S. 172) und unterliegen die mit dem Vollzug der Sozialhilfe betrauten Mitarbeiter der Sozialdienste, des Kantonalen Sozialamtes und der privaten Institutionen sowie die Mitglieder der Organe der Gemeindeverbände und die Gemeindebehörden einer Schweigepflicht (vgl. Art. 28 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [831.0.1] und Art. 83bis des kantonalen Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden [140.1]), doch kann diese den Fremdenpolizeibehörden vorliegend nicht entgegengehalten werden: Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG rechtfertigt eine fortgesetzte, erhebliche Abhängigkeit von der Wohltätigkeit die Ausweisung; hieran besteht somit ein wesentliches öffentliches Interesse. Der betroffene Ausländer ist von Gesetzes wegen verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben (Art. 3 Abs. 2 ANAG). Er kann sich somit ihr gegenüber nicht auf die mit der Sozialhilfe verbundene Geheimhaltungspflicht bezüglich seiner Daten berufen (vgl. BGE 124 III 170 E. 4b S. 173). Zur Beurteilung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Frage, ob gestützt auf das Verhalten des Ausländers eine ausländerrechtliche Massnahme getroffen werden soll, ist die Bewilligungsbehörde auf die entsprechenden Angaben angewiesen; sie kann sich diese in der Regel nicht anders als über die Sozialhilfebehörden beschaffen bzw. die Angaben der Betroffenen überprüfen. Gestützt auf seinen in der Schweiz bewilligungspflichtigen Aufenthalt muss der Ausländer damit rechnen, dass die hierfür wesentlichen, von anderen Behörden zulässigerweise erhobenen Daten zur Erfüllung der entsprechenden Aufgabe amtshilfeweise an die Ausländerbehörden weitergegeben werden, ohne dass hierin eine zweckwidrige Verwendung oder eine Diskriminierung gegenüber Schweizer Bürgern liegt (vgl. BGE 129 I 392 E. 3.2.3 u. 3.3). 
4.2.3 Das Gleiche ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - aus dem willkürfrei ausgelegten kantonalen Verfahrensrecht: Nach Art. 45 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 150.1) hat das Amt für Bevölkerung und Migration den rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft, soweit sie sich auf diesen berufen bzw. eine weitergehende Auskunfts- und Offenbarungspflicht besteht (Art. 47 VRG), was - wie dargelegt - im Ausländerrecht der Fall ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG). Die Behörden können die zur Feststellung des Sachverhalts benötigten Urkunden, Auskünfte und Amtsberichte anfordern (Art. 50 Abs. 1 VRG); die angegangene Instanz ist zur Amtshilfe verpflichtet, es sei denn, die verlangten Informationen müssten von Gesetzes wegen geheim bleiben oder es würde ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt oder ernstlich gefährdet (Art. 50 Abs. 2 VRG). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein, nachdem die Angaben des Sozialdienstes für das Amt für Bevölkerung und Migration zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unentbehrlich waren und an einer allfälligen Ausweisung ein öffentliches Interesse besteht. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den umstrittenen Informationen umfassend gewährt, so dass sie diese relativieren und kommentieren konnten, womit das Vorgehen rechtsstaatlich korrekt war. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Nachdem den Beschwerdeführern die kantonale Praxis zu den von ihnen aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Problemen bekannt war und sich ihre Eingabe in der Sache selber als zum Vornherein aussichtslos erwies, hat ihnen das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Recht verweigert. Sie ist ihnen auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu gewähren (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch im Hinblick darauf, dass die Frage nach der Prozessführungsbefugnis (kombinierte Verbeiratung) offen gelassen wurde (vgl. E. 2), ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Februar 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: