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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 976/06 
 
Urteil vom 1. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
L.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten 
durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützen- 
gasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________ (geb. 1956) arbeitete von März 1992 bis Juli 2002 als Lagermitarbeiter/Staplerfahrer bei der Frma X.________. Er meldete sich im Mai 2003 wegen Rückenschmerzen, Migräne, hohem Blutdruck, Depression, Müdigkeit, Schlafstörungen und Angstzuständen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. April 2004 einen Rentenanspruch mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Auf die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache hin holte die IV-Stelle beim ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut) ein Gutachten vom 18. Mai 2005 ein. Gestützt darauf hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005). 
B. 
Die mit dem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (mit Wirkung ab 24. April 2003) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. August 2006). 
C. 
Mit Eingabe vom 15. November 2006 lässt L.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue medizinische Untersuchung anzuordnen. Gleichzeitig ersucht er um Fristverlängerung für eine nähere Begründung der Beschwerde. 
D. 
Am 21. November 2006 stellte der Vertreter von L.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Wegen ungebührlichen Äusserungen wurde die Eingabe vom 15. November 2006 zur Umänderung innert angesetzter Frist an den Rechtsvertreter des Versicherten zurückgewiesen. Als dieser am 8. Dezember 2006 wiederum eine Eingabe ungebührlichen Inhalts einreichte, wurde er nochmals zur Umänderung aufgefordert. Am 22. Dezember 2006 reichte er eine verbesserte Beschwerde ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Der Rechtsvertreter des Versicherten wurde am 3. November 2006 notfallmässig operiert, blieb bis 9. November 2006 hospitalisiert und war krankheitsbedingt vom 3. bis 14. November 2006 vollständig arbeitsunfähig (Austrittsbericht des Spitals Y.________ vom 8. November 2006). Damit ist erstellt, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis (vgl. BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255 Erw. 2a) abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Da er zudem innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, kann dem Begehren um Fristwiederherstellung (Art. 35 Abs. 1 OG) stattgegeben werden. 
3. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
4. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 
4.1 Im Einspracheentscheid werden die Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen für dessen Entstehung (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend wiedergegeben. Des Weitern hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen, unter welchen eine psychiatrisch diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung eine zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352; vgl. auch 131 V 49), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4.2 Gestützt auf das auf internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen beruhende Gutachten des ABI vom 18. Mai 2005 gelangte die Vorinstanz, in Übereinstimmung mit der IV-Stelle, zum Ergebnis, dass dem Versicherten jegliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit, so auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist/Staplerfahrer, ganztätig zumutbar sei mit einer psychisch bedingten Leistungseinbusse von maximal 20 %. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, die nur mit den erwähnten Einschränkungen (Erw. 3) überprüft werden kann (BGE 132 V 397 Erw. 3.2). 
4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht geeignet, diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Soweit er die vom Gutachten des ABI abweichenden, von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgehenden Einschätzungen (namentlich des Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie [vom 14. Mai 2003 und 14. April 2004], und der Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie [vom 28. Mai 2003]) für einschlägig hält, wurde bereits im angefochtenen Entscheid dargetan, dass die Gutachter des ABI nachvollziehbar erläutert haben, worauf die Diskrepanz in den ärztlichen Beurteilungen beruht. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus seiner in allgemeiner Form vorgetragenen Kritik am ABI. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist damit verbindlich. 
4.4 Ist mithin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (in der angestammten sowie in jeder körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit) auszugehen, erreicht der Beschwerdeführer den für eine Leistungszusprechung erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % nicht (Prozentvergleich, vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2b), weshalb Vorinstanz und IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint haben. 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der AHV-Ausgleichskasse X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: