Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_93/2014
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Urteil vom 1. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2013.
Erwägungen:
1.
X.________, geboren 1981, aus dem Kosovo, reiste im April 2011 ohne Visum in die Schweiz ein. Am 26. April 2011 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm der Kanton St. Gallen gestützt auf Art. 42 AuG eine bis 25. April 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilte. Im Mai 2012 wurde die Wohngemeinschaft aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen lehnte mit Verfügung vom 15. August 2012 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung; der dagegen erhobene Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid vom 9. Januar 2013 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer sich nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr auf Art. 42 AuG berufen könne, da es an wichtigen Gründen für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG fehle. Weiter fehlt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts an wichtigen persönlichen Gründen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft erforderlich machten. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, er anerkenne die vorinstanzliche Entscheidbegründung. Er beruft sich denn auch nicht (mehr) auf Art. 42, 49 oder 50 AuG, sondern ausdrücklich allein auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE. Diese Normen ermöglichen eine Bewilligungserteilung in Härtefällen, verschaffen indessen keinen Anspruch darauf (Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig.
Ohnehin könnten die Tatsachen und Unterlagen, auf welche der Beschwerdeführer sich nun stützt, entgegen seiner Ansicht nicht berücksichtigt werden: Die tatsächlichen Ereignisse, die er neu vorträgt, datieren von 2009. Sie haben ihn schon vor mehreren Jahren offenbar so stark markiert, dass sie mitbestimmend für seine Emigration in die Schweiz gewesen sein sollen (Beschwerdeschrift S. 7 Rz 21). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum er die Behörden auf diese nach seiner Auffassung für die Bewilligungsverlängerung bedeutsamen Ereignisse nicht spätestens ab Mitte 2012, als eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewärtigen war, hinwies. Dass es ihm damals allenfalls noch nicht möglich war, sachdienliche Dokumente beizubringen, rechtfertigte den vollständigen Verzicht auf das Vorbringen entsprechender Informationen nicht. Es verhält sich offensichtlich nicht so, dass "erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass (gab) ". Die erstmals dem Bundesgericht unterbreiteten Sachbehauptungen und Beweismittel sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller