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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_93/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot (Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, 
vom 3. August 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 24. März 2015 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch von A.________ um wiederwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots abgewiesen. Auf dessen Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet hatte. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren unter Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) nicht eingetreten werden kann. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer äussert sich diesbezüglich mit keinem Wort. Er nimmt lediglich kurz Bezug auf das Einreiseverbot und auf die Änderung des dem Einreiseverbot zugrundeliegenden Sachverhalts. 
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen; es wird ausnahmsweise darauf verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass