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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_775/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Februar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokat Martin Kaiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1981, ist seit 1. Juni 2015 als Monteur bei der B.________ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Mit Unfallmeldung vom 16. November 2015 teilte die B.________ GmbH der SUVA mit, dass A.________ am 11. November 2015 beim Parken seines Motorrades ausgerutscht sei und sich am Rücken verletzt habe. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 forderte sie die B.________ GmbH auf, bis zum 25. Februar 2016 bestimmte Unterlagen einzureichen. Innert Frist gingen keine Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 3. März 2016 forderte die SUVA von A.________ zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 10'334.85 zurück. 
Am 22. März 2016 liess die B.________ GmbH der SUVA die mit Schreiben vom 2. Februar 2016 verlangten Unterlagen zukommen. Mit E-Mails vom 29. April 2016 und 20. Mai 2016 machte der Rechtsvertreter von A.________ geltend, bei der Eingabe der B.________ GmbH vom 22. März 2016 handle es sich um eine Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 3. März 2016. Die SUVA hielt mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 fest, bei der Eingabe der B.________ GmbH handle es sich nicht um eine Einsprache, weshalb auf die Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. April 2016 nicht eingetreten werde. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. November 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache vom 22. März 2016 gegen die Verfügung vom 3. März 2016 einzutreten. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42   Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. In der vorliegend zu beurteilenden Frage, ob die Unfallversicherung zu Recht unter Hinweis auf mangelnde formelle Voraussetzungen nicht auf die Einsprache des Versicherten eingetreten ist, kommt ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (vgl. in BGE 142 V 152 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016, veröffentlicht in SVR 2016 UV Nr. 33 S. 108 mit Hinweisen). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.  
 
2.2. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 ATSV Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 154 mit Hinweisen).  
 
2.3. Nach Massgabe von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprachefrist nicht nur bei Unklarheiten des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und somit auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b ATSG Satz 2 und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Annahme einer Einsprache setzt u.a. voraus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b S. 356 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 36 zu Art. 52). Fehlt es an einem solchen klar bekundeten Anfechtungswillen, so ist kein Einspracheverfahren anhängig gemacht worden und besteht auch keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist (vgl. Urteil 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2; BGE 134 V 162 E. 5.1 S. 167; 116 V 353 E. 2b S. 356 mit Hinweisen; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1015; ALAIN GRIFFEL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, Rz. 7 zu § 23).  
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob es sich bei der Eingabe der B.________ GmbH vom 22. März 2016 um eine gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2016 erhobene Einsprache handelt und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht darauf eingetreten ist.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Kurzbrief der B.________ GmbH vom 22. März 2016 lasse sich nicht als eine - den formellen Anforderungen gemäss ATSV zwar nicht genügende, aber verbesserungsfähige - Einsprache interpretieren. Er enthalte weder einen Antrag noch eine Begründung. Für die Annahme einer Einsprache reiche es zwar aus, wenn der Wille feststehe, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren, da eine Begründung nachgeliefert werden könne. Vorliegend fehle es aber vollständig an einem klar bekundeten Anfechtungswillen. Beim Kurzbrief der B.________ GmbH vom 22. März 2016 handle es sich lediglich um die Antwort auf die schriftliche Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2016.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Eingabe der B.________ GmbH vom 22. März 2016 beziehe sich offensichtlich auf den vorliegenden Versicherungsfall und somit auch auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2016. Die Verfügung habe den Brief vom 2. Februar 2016 "ersetzt", weshalb sich die Eingabe der B.________ GmbH nur auf die Verfügung beziehen könne. Im Weiteren beziehe sich die Verfügung vom 3. März 2016 gerade auch darauf, dass innert Frist keine Unterlagen eingegangen seien. Somit liege der Bezug der Einsprache bzw. der damit eingereichten Unterlagen zur Verfügung vom 3. März 2016 ohne Weiteres vor. Selbst wenn eine Unklarheit bestanden hätte, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache anzusetzen.  
 
3.4. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, geht aus der Eingabe der B.________ GmbH vom 22. März 2016 mit Bezug auf die Verfügung vom 3. März 2016 kein Anfechtungswille des Beschwerdeführers hervor. Die Verfügung war an den Beschwerdeführer adressiert. Im Kurzbrief der B.________ GmbH vom 22. März 2016 wird weder auf die Verfügung vom 3. März 2016 Bezug genommen noch wird darin erwähnt, dass die Eingabe im Auftrag des Beschwerdeführers erfolge. Die Eingabe enthält auch keinen anderweitigen Hinweis, der auf ein Vertretungsverhältnis schliessen liesse. Die B.________ GmbH hielt darin lediglich fest, dass sie die gewünschten Unterlagen zustelle. Es geht in keiner Weise daraus hervor, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. März 2016 nicht akzeptieren würde. Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich beim Kurzbrief der B.________ GmbH vom 22. März 2016 nicht um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 3. März 2016, sondern lediglich um die Antwort auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2016 gehandelt habe, nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ändert daran nichts, dass die B.________ GmbH die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen während der Einsprachefrist einreichte und in der Verfügung vom 3. März 2016 die verlangten und nicht eingereichten Unterlagen erwähnt wurden. Insbesondere ist auch BGE 123 V 131, auf welchen sich der Versicherte beruft, nicht einschlägig, da in jenem Fall nach verfügter Leistungseinstellung die Arbeitgeberin dem Versicherer die Unterlagen im Auftrag des Versicherten einreichte und somit erkennbar in dessen Auftrag tätig wurde.  
 
3.5. Es verletzt daher kein Bundesrecht und ist insbesondere nicht überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz bei der vorliegenden Konstellation von einem fehlenden Anfechtungswillen ausgegangen ist und den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt hat. Für die Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe bestand kein Anlass. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch