Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_604/2016
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Urteil vom 1. Februar 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene A.________ meldete sich im Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf die Folgen eines am 26. Juli 2002 erlittenen Unfalls. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % für die Zeit von Juni bis September 2003 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 12. März 2004). Auf die von der Versicherten gegen die Befristung erhobene Einsprache hin bejahte die Verwaltung in einer weiteren Verfügung vom 10. Februar 2005 auch für die Zeit ab Oktober 2003 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Mit Wirkung ab 1. September 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 59 % revisionsweise auf eine halbe herab (Verfügung vom 24. Juli 2008).
Am 28. Juli 2009 teilte die IV-Stelle A.________ mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert.
Im September 2014 leitete die Verwaltung ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nachdem A.________ am 16. November 2014 eine Tochter geboren hatte, klärte die IV-Stelle die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten in Beruf und Haushalt ab (Bericht vom 18. Februar 2015). Vorbescheidsweise stellte die Verwaltung A.________ am 20. April 2015 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 5.4 % (Einschränkung von 0 % im zu 40 % gewichteten Erwerbsbereich [Teilinvaliditätsgrad: 0 %]; Einschränkung von 9 % im zu 60 % gewichteten Haushaltbereich [Teilinvaliditätsgrad: 5.4 %]) die Einstellung der Rente in Aussicht. Am 17. Juni 2015 lehnte sie den von der Versicherten erhobenen Einwand ab und verfügte die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 17. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente unverändert weiter auszurichten. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ermittelte einen Invaliditätsgrad von 43.7 % (Einschränkung von 52.4 % im zu 80 % gewichteten Erwerbsbereich [Teilinvaliditätsgrad: 41.9 %]; Einschränkung von 9 % im zu 20 % gewichteten Haushaltbereich [Teilinvaliditätsgrad: 1.8 %]). Dementsprechend hiess es die Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass es die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabsetzte (Entscheid vom 7. Juli 2016).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige halbe Invalidenrente unverändert weiter auszurichten. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 137 V 334; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.).
2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87, 88a und 88
bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.1, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 27 zu Art. 30-31 IVG ).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente.
3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (0 % in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte; 50 % in einer angepassten Tätigkeit) im massgebenden Vergleichszeitraum (zwischen dem 24. Juli 2008 und dem 17. Juni 2015; vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) nicht wesentlich verändert. Die von der Vorinstanz angeordnete Rentenherabsetzung ergibt sich allein daraus, dass die Versicherte für die Invaliditätsbemessung seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr als vollerwerbstätig, sondern als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu betrachten ist. Denn dieser als Revisionsgrund geltende Statuswechsel hat grundsätzlich zur Folge, dass ihre Invalidität nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren und von der IV-Stelle demzufolge vor der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin angewendeten) Einkommensvergleichs (wie er insbesondere der Verfügung vom 24. Juli 2008 zugrunde lag), sondern nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Daraus ergibt sich nach dem angefochtenen Entscheid ein Invaliditätsgrad von 43.7 % (Teilinvaliditätsgrade von 41.9 % aus dem zu 80 % gewichteten Erwerbsbereich und von 1.8 % aus dem zu 20 % gewichteten Haushaltbereich), welcher Anspruch auf die von der Vorinstanz zugesprochene Viertelsrente verleiht.
3.3. Zu prüfen ist, ob sich die revisionsweise Rentenherabsetzung vereinbaren lässt mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09), welches am 4. Juli 2016 endgültig geworden ist und auf welches sich auch die Beschwerdeführerin beruft.
3.3.1. Dem EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung (vgl. auch E. 2.2 in fine hiervor) - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte.
3.3.2. In seinem zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (E. 4.1 und 4.2) entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen fortan auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG allein zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" zu verzichten ist. Für die Versicherte, die damals am Recht stand, hatte dies zur Folge, dass sie unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung hatte.
3.3.3. Wie im Sachverhalt, der dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 zugrunde lag, sprechen auch im Falle der Beschwerdeführerin allein familiäre Gründe (die Geburt eines Kindes und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für den erwähnten Statuswechsel und führt auch bei ihr die neu anstelle des Einkommensvergleichs angewendete gemischte Methode zu einem tieferen Invaliditätsgrad. Die beiden Fälle unterscheiden sich lediglich insofern, als es im bereits entschiedenen um eine revisionsweise Rentenaufhebung ging (neu ermittelter Invaliditätsgrad von weniger als 40 %) und hier - weil der neu ermittelte Invaliditätsgrad (43.7 % gemäss angefochtenem Entscheid) über der anspruchserheblichen Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) liegt - eine revisionsweise Rentenherabsetzung in Frage steht. Dabei handelt es sich um einen rein quantitativen Unterschied. Das im Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 zur revisionsweisen Rentenaufhebung
bei allein familiär bedingtem Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" Gesagte verliert deswegen nicht seine Gültigkeit (vgl. in diesem Sinne wohl auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016).
3.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente EMRK-widrig ist, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen. Der versicherten Person ist diesfalls die laufende Rente weiter auszurichten.
3.4. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzlich angeordnete Rentenherabsetzung (Anspruch auf eine Viertelsrente) als EMRK-widrig aufzuheben. Die Versicherte hat weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Juni 2015 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2015 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann