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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_480/2017  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Mai 2017 (UV.2015.00175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1951, war seit 1988 im Rahmen von verschiedenen Teilarbeitsverhältnissen als Reinigungsmitarbeiterin/Schulabwartin mit einem Pensum zwischen 50 % und 65 % im Schulhaus B.________ der Stadt Zürich tätig und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. 
 
A.a. Am 20. Mai 2012 verlor A.________ bei Haushaltsarbeiten auf einem Stuhl stehend das Gleichgewicht und stürzte zu Boden (nachfolgend: "erster Unfall"). Dabei zog sie sich eine mediale Schenkelhalsfraktur links zu. Die UVZ übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. In der Folge blieb die Versicherte in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig. Die Stadt Zürich löste zwei von drei Teilarbeitsverhältnissen mit der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen per 31. Mai 2014 auf. Weil sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei, das verbleibende Arbeitspensum jedoch nur 53 % betrage, ging die UVZ von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus und stellte die Taggeldleistungen ein (Verfügung vom 31. Juli 2014). Hiegegen liess die Versicherte Einsprache erheben.  
 
A.b. Bei 50%-iger Arbeitsunfähigkeit als Folge des ersten Unfalles erlitt sie als Beifahrerin am 17. August 2013 (nachfolgend: "zweiter Unfall") in dem von ihrem Mann gelenkten Renault Megane bei einer Heckauffahrkollision vor einem Fussgängerstreifen ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die ab 19. August 2013 nachbehandelnde Hausärztin C.________, Zürich, verordnete Physiotherapie und ging gemäss Arztzeugnis vom 27. Oktober 2013 von einem Heilbehandlungsabschluss in etwa acht bis zehn Wochen aus. Mit Verfügung vom 26. August 2014 prüfte und verneinte die UVZ die Unfalladäquanz der nach dem zweiten Unfall geklagten Beschwerden und stellte folglich sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit diesem Unfall ein. Auch hiegegen liess die Versicherte Einsprache erheben.  
 
A.c. Im Einspracheverfahren liess die UVZ die Versicherte polydisziplinär begutachten. Das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel erstattete das Gutachten am 29. Juni 2015 (nachfolgend: ZMB-Gutachten). Die UVZ vereinigte die beiden Einspracheverfahren und hielt an ihren Verfügungen vom 31. Juli und 26. August 2014 fest (Einspracheentscheid vom 10. August 2015). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Oktober 2015 sprach die UVZ der Versicherten für die ihr aus dem ersten Unfall dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu.  
 
B.   
Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2015 erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass die Versicherte auf Grund der Restbeschwerden im Hüftbereich ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % hat (Entscheid vom 22. Mai 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die UVZ beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien insoweit abzuändern, als der vorinstanzlich zugesprochene Rentenanspruch auf einen Invaliditätsgrad von 33 % zu reduzieren und die Prozessentschädigung entsprechend anzupassen sei. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 40 % in Anwendung der Praxis gemäss BGE 126 V 75 durch Berücksichtigung eines 10%-igen Tabellenlohnabzuges Bundesrecht verletzte. 
 
3.   
 
3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78; Urteil 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.3.1 mit Hinweis).  
 
3.2. Gemäss Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts ist die Versicherte laut ZMB-Gutachten in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit infolge der Notwendigkeit vermehrter Pausen bei ganztägiger Präsenz nur zu 80 % arbeitsfähig aufgrund eines um 20 % reduzierten Rendements wegen der unfallbedingten Minderbelastbarkeit. Das leidensbedingt eingeschränkte Anforderungsprofil umfasst nur leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Leiternsteigen, ohne repetitives Heben von über 5 Kilogramm schweren Lasten und ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung. Gegen diese - in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung - festgestellte unfallbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit erhebt die UVZ keine Einwände.  
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe durch zusätzliche Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 10 % (vgl. hievor E. 3.1 i.f.) neben der um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit dieselben lohnbeeinflussenden Faktoren doppelt berücksichtigt (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 und 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2), ist diese Kritik mit Blick auf die in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene Leistungsfähigkeitseinschränkung (E. 3.2 hievor) unbegründet. Denn behinderungsbedingt ist nicht nur das Anforderungsprofil von leidensangepasst noch zumutbaren Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Zusätzlich ist die Beschwerdegegnerin infolge eines erhöhten Pausenbedarfs nur noch zu 80 % arbeitsfähig, wobei das Rendement wegen der Minderbelastbarkeit um 20 % reduziert ist. Sie bleibt somit auch hinsichtlich einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit zusätzlich eingeschränkt, weshalb sich praxisgemäss (E. 3.1 i.f.) die Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges rechtfertigt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss angefochtenem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte.  
 
3.4. Ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nebst der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einen behinderungsbedingten Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78 berücksichtigt hat, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid zugesprochenen Invalidenrente von 40 %. Gegen die Bemessung des berücksichtigten Abzuges von 10 % hat die UVZ zu Recht keine Einwände erhoben.  
 
4.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden UVZ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine dem Aufwand angemessene reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli