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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_434/2018  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen und Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte 
Dr. Jodok Wicki und Lena Dolci, 
 
Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli, 
Dorfstrasse 52, 8966 Oberwil-Lieli, 
handelnd durch den Gemeinderat Oberwil-Lieli, 
Postfach, 8966 Oberwil-Lieli, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Zugang zu amtlichen Akten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 18. Juli 2018. 
(WBE.2017.528 / tm / jb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, Eigentümer der Parzelle 904, X.________weg "..." in Oberwil-Lieli, ersuchte am 16. Februar 2016 beim Gemeinderat Oberwil-Lieli um Einsicht in die Baupläne und Baubewilligungsunterlagen von B.________, Eigentümer der Parzelle 890, Y.________weg "..." in Oberwil-Lieli. Mit Beschluss vom 14. März 2016 wies der Gemeinderat das Einsichtsgesuch ab. 
Dagegen erhob A.________ am 14. April 2016 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Das zuständige Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) hiess die Beschwerde am 14. September 2016 gut und wies das Verfahren zur neuen Beurteilung an den Gemeinderat zurück, welcher am 30. Januar 2017 erneut die Abweisung des Gesuchs verfügte. 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. März 2017 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Schreiben vom 23. April 2017 sowie mit E-Mail vom 8. November 2017 an das DVI nahm B.________ (unaufgefordert) Stellung zur Beschwerde von A.________. Mit Entscheid vom 13. November 2017 hiess das DVI die Beschwerde von A.________ gut und wies den Gemeinderat an, A.________ vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Diesen Entscheid teilte das DVI B.________ zur Kenntnisnahme mit. 
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 erhob der Gemeinderat gegen den Entscheid des DVI Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses lud B.________ mit Verfügung vom 18. Januar 2018 zum Verfahren bei und teilte ihm mit, es stehe ihm frei, sich schriftlich zu äussern. Mit Eingabe vom 8. bzw. 22. März 2018 nahm B.________ Stellung. Mit Entscheid vom 18. Juli 2018 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Gemeinderats nicht ein, hob die Beiladung von B.________ wiedererwägungsweise auf und behandelte ihn als Beschwerdeführer 2. Es hob sodann den Entscheid des DVI auf und wies das Gesuch um Einsicht in die Bauakten ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 7. September 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Juli 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei der Entscheid des DVI vom 13. November 2017 zu bestätigen und ihm sei vollständige Akteneinsicht, d.h. Zugang zu den gesamten amtlichen Bauakten des Nachbarn B.________ (Baupläne, Baubewilligungsunterlagen etc.) zu gewähren. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sowohl das DVI als auch das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner nahmen gegenseitig Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und verfügt - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, weil seinem Gesuch um Einsicht nicht stattgegeben wurde. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - wird vom Bundesgericht allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das Vorgehen der Vorinstanz, den Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei, nämlich als Beschwerdeführer 2 zu behandeln, obschon dieser keine Beschwerde erhoben habe, sei willkürlich. Die Vorinstanz habe Bundesrecht (Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) verletzt, wenn sie seine "Nichtbeschwerde" gutgeheissen bzw. einem "sinngemässen" Antrag des Beschwerdegegners auf Abweisung des Einsichtsgesuchs entsprochen habe, welchen dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gar nicht - jedenfalls nicht fristgemäss - gestellt habe.  
 
2.2. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdegegner habe sich im Verfahren vor dem DVI und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfassend geäussert und sich gegen die Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen. Damit habe er sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht beantragt, weshalb der Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerdeführer 2 zu behandeln sei. Da der Beschwerdegegner aufgrund seiner eigenen Anträge ohnehin bereits Partei gewesen sei, sei auch die Beiladungsverfügung vom 18. Januar 2018 überflüssig und wiedererwägungsweise aufzuheben.  
 
3.  
 
3.1. Art. 9 BV gewährleistet jeder Person den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).  
Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) sind Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen, im Beschwerdeverfahren Partei. Die Parteieigenschaft des Beschwerdegegners ist vor Bundesgericht grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, es sei der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhalte, dem Beschwerdegegner komme Parteistellung zu.  
Umstritten ist dagegen, ob die Auffassung der Vorinstanz vor dem Bundesrecht standhält, wonach der Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur als Partei, sondern als Beschwerdeführer zu behandeln war. 
 
4.  
 
4.1. Nach § 41 Abs. 1 VRPG/AG können Entscheide mit Beschwerde angefochten werden. § 43 VRPG/AG schreibt vor, dass Beschwerden schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind (Abs. 1) und die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten muss. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird nicht eingetreten (Abs. 2). Gemäss § 44 Abs. 1 VRPG/AG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Vorliegend ist keine solche Sonderbestimmung ersichtlich, denn das im vorliegenden Fall anwendbare Gesetz vom 24. Oktober 2006 über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen des Kantons Aargau (IDAG; SAR 150.700) verweist in § 39 Abs. 1 IDAG auf das VRPG/AG, womit vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist zur Anwendung gelangt.  
 
4.2. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdegegner keine den in § 43 VRPG/AG definierten Voraussetzungen entsprechende Beschwerde gegen den Entscheid des DVI vom 13. November 2017 innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 VRPG/AG eingereicht hat.  
 
4.3. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid diesbezüglich lediglich fest, der Beschwerdegegner habe sich umfassend geäussert und sich gegen die Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen, deshalb sei er als Beschwerdeführer 2 zu behandeln. Sie legt aber weder dar, aus welchen Schreiben sie diese Aussage entnimmt noch inwiefern die Beschwerdefrist eingehalten sein soll.  
 
4.4. Damit die Eingaben des Beschwerdegegners allenfalls als Beschwerdeschrift in Betracht kommen könnten, müssten sie über einen Antrag sowie über eine Begründung verfügen (vgl. § 43 Abs. 2 VRPG/AG). An Laieneingaben sind sodann generell keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 1.2; BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.; je mit Hinweisen). Der klare Wille zur Anfechtung muss bei Rechtsmitteln aber schriftlich bekundet werden (BGE 117 Ia 126 E. 5b S. 130 f.).  
Die aktenkundigen Schreiben des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners enthalten keine Anträge im eigentlichen Sinne. Seinen Ausführungen kann zwar entnommen werden, dass er der Auffassung ist, der Beschwerdeführer habe keinen Rechtsanspruch auf Einsicht in die Bauakten bzw. sein Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 8. März 2018, S. 1 bzw. vom 22. März 2018, S. 6). Hingegen fehlt es an einem klar als solchen erkennbaren Antrag. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach es sich beim Beschwerdegegner um einen juristischen Laien handelt, lässt sich sodann seinen Eingaben nicht unmissverständlich entnehmen, er wolle Beschwerdeführer sein. Es reicht hierfür nicht aus, wenn er darlegt, weshalb er der Auffassung ist, es bestünde kein Grund, Einsicht zu gewähren. Inwieweit allenfalls ein Beschwerdewille aus seiner E-Mail vom 8. November 2017 gelesen werden könnte, wo er ausführt, er werde, da er "selber nur Opfer und nicht Partei" sei, bei der Gemeinde darauf hinwirken, dass sie "weiterhin die legitimen Schutzinteressen eines ihrer Mitbewohner" wahrnehme und er sich "im Rechtsstaat gerne für sich und seine Rechte einsetzen" möchte, kann vorliegend offenbleiben. Eine gewöhnliche E-Mail kann zum einen keine rechtsgenügliche, fristwahrende Beschwerde darstellen (vgl. § 43 Abs. 1 i.V.m. § 7 VRPG/AG), zum anderen ist die E-Mail vor dem Entscheid des DVI verfasst worden, weshalb sie ohnehin keine Beschwerde gegen diesen Entscheid darstellen kann. 
Im Übrigen wurde dem Beschwerdegegner gemäss Aktennotiz vom 9. November 2017 angeboten, ihn zum Verfahren vor dem DVI beizuladen, worauf der Beschwerdegegner aber verzichtet haben soll. Dieser Verzicht, auch wenn er grundsätzlich, wie dies von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, unerheblich ist, da der Beschwerdegegner von Amtes wegen hätte beigeladen werden können bzw. vorliegend sogar müssen (vgl. § 12 Abs. 1 VRPG/AG), lässt aber darauf schliessen, der Beschwerdegegner habe zu jenem Zeitpunkt keine aktive Parteistellung einnehmen wollen. Inwiefern dieser Verzicht allenfalls aufgrund der Falschauskunft des DVI erfolgte (vgl. E. 5.3 hiernach), gemäss welcher der Gemeinderat seinen Entscheid anfechten könne, lässt sich nicht sagen, zumal sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort nicht zu seinem allfälligen Beschwerdewillen vor der Vorinstanz vernehmen liess. Da es den Schreiben folglich an einem genügend konkret formulierten Antrag im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG/AG fehlt, um als Beschwerde angesehen zu werden, ist nicht nachvollziehbar, woraus die Vorinstanz die formgerechte Beschwerde abgeleitet hat, was sie im Übrigen in Verletzung ihrer Begründungspflicht auch nicht aufgezeigt hat. 
 
5.  
 
5.1. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden könnte, die Schreiben des Beschwerdegegners seien als Beschwerde anzusehen, müssten sie innert der Rechtsmittelfrist erhoben worden sein (§ 44 VRPG/AG). Dies bestreitet der Beschwerdeführer vorliegend. Er wendet ein, die Schreiben des Beschwerdegegners vom 8. bzw. 22. März 2018 seien offensichtlich verspätet eingereicht worden. Sofern sich die Vorinstanz auf diese beiden Schreiben gestützt habe, sei dies willkürlich, da die Rechtsmittelfrist bereits am 14. Dezember 2017 abgelaufen sei.  
 
5.2. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn er festhält, die Schreiben des Beschwerdegegners vom März 2018 hätten die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Andere Schreiben des Beschwerdegegners, welche nach dem Entscheid des DVI vom 13. November 2017 eingegangen sind, sind nicht bekannt. Von vornherein nicht nachvollziehbar ist insofern die pauschale Erwägung der Vorinstanz, auf die "frist- und formgerecht" eingereichte Beschwerde sei einzutreten. Die Vorinstanz legt in keiner Weise dar, weshalb sie davon ausgeht, die "Beschwerde", was auch immer sie darunter versteht (vgl. E. 4.4 hiervor), sei fristgerecht eingereicht worden.  
 
5.3. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid zwar fest, der Entscheid des DVI hätte dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Parteistellung eröffnet statt lediglich mitgeteilt werden müssen (vgl. § 26 Abs. 1 VRPG/AG). Sie zeigt jedoch nicht auf, weshalb aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall die mangelhafte Eröffnung dazu geführt habe, dass die bis am 14. Dezember 2017 laufende Rechtsmittelfrist für den Beschwerdegegner nicht zu laufen begonnen habe (vgl. dazu: BGE 132 I 249 E. 6 S. 253 f.; Urteil 1C_37/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5; je mit Hinweisen) und sie von einer fristgemässen Eingabe ausgehe. Dies ist umso weniger ersichtlich, als der Beschwerdegegner spätestens seit der Beiladung zum Beschwerdeverfahren den für ihn nachteiligen Entscheid kannte. Die unbegründete Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei, steht jedenfalls im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation.  
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner womöglich lediglich aufgrund der (falschen) telefonischen Auskunft des DVI, wonach der Gemeinderat die Möglichkeit habe, das Verfahren an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen, darauf vertraute, der Gemeinderat werde in seinem Sinne Beschwerde führen, und selbst darauf verzichtete, Beschwerde zu führen. Es kann insofern offenbleiben, ob aufgrund des Vertrauensschutzes davon ausgegangen werden könnte, die Frist sei für den Beschwerdegegner nicht abgelaufen. Diese Frage wäre lediglich zu klären, wenn der Beschwerdegegner von sich aus tatsächlich eine (verspätete) Beschwerde eingereicht hätte, auf welche nicht eingetreten worden wäre. Diese Prüfung erübrigt sich im hier zu beurteilenden Fall, wo die Vorinstanz eine angebliche Beschwerde aus diversen Schreiben des Beschwerdegegners "ableiten" will, ohne auch nur annähernd darzulegen, inwiefern die Frist eingehalten ist. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass gesetzliche Fristen (vgl. § 44 Abs. 1 VRPG/AG) gemäss § 28 Abs. 3 VRPG/AG grundsätzlich nicht erstreckt werden können. 
 
6.  
 
6.1. Das Vorgehen der Vorinstanz, den Beschwerdegegner als Beschwerdeführer 2 zu behandeln, ist nach dem Gesagten nicht haltbar. Die Äusserungen bzw. Anträge des Beschwerdegegners im Verfahren und die damit verbundene Parteistellung, welche im Verfahren vor dem DVI verkannt wurde, führen lediglich dazu, dass der Beschwerdegegner vor dem Verwaltungsgericht eine eigene Beschwerde hätte erheben können. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner mithin zur Beschwerde legitimiert gewesen wäre, ist insofern nicht zu beanstanden, jedoch widerspricht die Behandlung des Beschwerdegegners als Beschwerdeführer 2 dem geltenden Recht. Wie aufgezeigt, hat der Beschwerdegegner keine den Voraussetzungen von § 43 und 44 VRPG/AG entsprechende Beschwerde eingereicht.  
 
6.2. Die regelkonforme Verfahrensdurchführung bedeutet auf allen Stufen nicht nur ein (einschränkbares) subjektives Recht, sondern hat darüber hinaus objektiv-institutionellen Charakter. Aus ihr schöpft sich wesentlich die Legitimität des Gerichtsurteils und damit auch die Akzeptanz des Entscheids (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 107 BGG). An dieser Akzeptanz fehlt es vorliegend berechtigterweise, wenn ein angeblich sinngemäss geltend gemachter Antrag einer nicht als Beschwerdeführer auftretenden Partei gutgeheissen wird, ohne ausführlich und nachvollziehbar darzulegen, was genau als Beschwerde angesehen wird und inwiefern diesbezüglich die Frist eingehalten ist bzw. weshalb im konkreten Fall davon abgesehen werden kann. Die Behandlung des Beschwerdegegners als Beschwerdeführer 2 durch die Vorinstanz ist als offensichtlich unrichtig und willkürlich zu bezeichnen. Die Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen der Vorinstanz ist begründet.  
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
7.   
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Entscheid des DVI zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde grundsätzlich der Beschwerdegegner kostenpflichtig. In der vorliegenden Situation rechtfertigt es sich hingegen, darauf zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sodann hat der Kanton Aargau dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben und der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 13. November 2017 bestätigt. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier