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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_9/2021  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Oberland, Allmendstrasse 18, 3602 Thun, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2020 (RT200161-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 2. Oktober 2020 (EB200262-G) erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstiel definitive Rechtsöffnung für Fr. 260.-- (Busse und Gebühren) sowie Kosten und Entschädigung. Als Rechtsöffnungstitel diente die Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom 5. November 2019. 
Gegen das Rechtsöffnungsurteil erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 "Rekurs". Mit Urteil vom 8. Dezember 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Er wiederholt bloss seinen Standpunkt, es gehe vorliegend um dieselbe Sache wie in einem anderen Verfahren. Dabei macht er geltend, er habe vor Obergericht irrtümlich das falsche Verfahren erwähnt (EB200104 statt korrekterweise EB200105). Hinsichtlich des Verfahrens EB200105 behauptet er, es gehe um die Versteuerung seines Einkommens aus dem Jahr 2018. Abgesehen davon, dass die Behauptung verspätet ist (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG), befasst er sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung, dass es im vorliegenden Verfahren um die Steuerperiode 2019 geht. Soweit er geltend macht, es seien vor Bezirks- und Obergericht keine Vernehmlassungen eingeholt worden, übergeht er, dass er sich vor Bezirksgericht geäussert hat. Durch den Umstand, dass das Obergericht vom Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingeholt hat, ist er nicht beschwert. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat er nicht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg