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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_24/2022  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Dezember 2021 (7U 21 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ hat im Zusammenhang mit dem Umtausch seines indischen Führerausweises in einen schweizerischen verschiedene Verfahren angestrengt (vgl. Urteil 1C_354/2021 vom 15. November 2021). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 wandte er sich ans Kantonsgericht Luzern mit dem Antrag, es sei ihm entweder zu erlauben, mit seinem indischen Führerausweis zu fahren, oder es sei ihm ein Führerausweis der Kategorie B auszustellen. Für die Dauer des Verfahrens sei ihm vorsorglich die Fahrerlaubnis zu erteilen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Am 21. Oktober 2021 überwies das Kantonsgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern. 
 
Am 5. November 2021 gelangte A.________ unter Bezugnahme auf das Überweisungsschreiben des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2021 ans Strassenverkehrsamt und teilte ihm mit, dass er, falls er von ihm bis zum 9. November 2021, 17 Uhr, keine Mitteilung erhalten sollte, beim Kantonsgericht Beschwerde gegen diese willkürliche Behandlung einreichen werde. 
 
Mit auf englisch und deutsch verfassten Eingaben vom 29. November 2021 beantragte A.________ dem Kantonsgericht, ihm den schweizerischen Führerausweises direkt - und für die Dauer des Verfahrens bereits vorsorglich - zu erteilen, da das Strassenverkehrsamt auf seine Eingabe nicht reagiert habe. Er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
B.  
Mit Eingaben vom 10. Januar 2022 (auf englisch) und vom 20. Januar 2022 (auf deutsch) erhob A.________ beim Kantonsgericht "Widerspruch". Der Fall 7H 21 272 sei völlig falsch, das Gericht solle sich mit dem richtigen Thema beschäftigen, das mit dem Urteil vom 15. Oktober verbunden sei. Er beantrage eine mündliche Anhörung, wenn das zur Klärung der Missverständnisse beitrage. 
Das Kantonsgericht überwies die Eingaben am 12. Januar 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2021 als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen und sie als aussichtslos eingestuft. Das Strassenverkehrsamt habe weder die vom Beschwerdeführer angestrengten früheren Verfahren verzögert oder verschleppt, noch das aktuell hängige, das er mit seiner am 21. Oktober 2021 ans Strassenverkehrsamt überwiesenen Eingabe vom 19. Oktober 2021 eingeleitet habe. Schon aus der kurzen Dauer zwischen der Überweisung der Beschwerde ans Strassenverkehrsamt (21. Oktober 2021) und der Einreichung der Beschwerde am 19. November 2021 ergebe sich, dass keine verfassungswidrige Verfahrensverschleppung vorliege. Die Verfahrensleitung obliege zudem dem Strassenverkehrsamt, nicht dem Beschwerdeführer, weshalb es das ihm von diesem am 4. November 2021 angesetzte Ultimatum, seine Eingabe bis am 9. November 2021, 17 Uhr, zu beantworten, ohne Verfassungsverletzung habe verstreichen lassen dürfen. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht oder jedenfalls nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi