Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_385/2021
Urteil vom 1. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Missachten eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. März 2021 (SU200023-O/U/as).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 22. November 2019 wurde A.________ als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen xxx wegen Missachtens eines Lichtsignals, Rot seit 1.1 Sekunden, begangen durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit in Zürich 7 an der Kreuzung Witikonerstrasse/Loorenstrasse, Fahrtrichtung stadteinwärts, am 6. August 2019 um 10.23 Uhr, gebüsst.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ Einsprache beim Bezirksgericht Zürich. Mit Urteil vom 27. Mai 2020 sprach ihn dieses des Missachtens eines Lichtsignals i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--. Das Bezirksgericht kam unter Bezugnahme auf die Messung der automatischen Verkehrskontrollanlage vom 6. August 2019, zu der ein Fotobogen bei den Akten liegt, und auf einen Bericht der Verkehrskontrollabteilung der Stadtpolizei Zürich vom 12. Mai 2020 sowie die Aussagen von A.________ zum Schluss, dass der Sachverhalt im Sinne des Strafbefehls erstellt ist.
B.b. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. März 2021 vollumfänglich ab.
C.
Mit vom 29. März 2021 datiertem, als "Einsprache" betiteltem Schreiben wandte sich A.________ ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und in der Sache einen Freispruch.
Am 16. April 2021 reichte A.________ eine "korrigierte Version" seiner "Einsprache" ein.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2021 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) ist die "korrigierte Version" der "Einsprache" fristgerecht eingegangen. Sie ersetzt nach dem offenkundigen Willen des Beschwerdeführers die frühere Eingabe, weshalb sie im Folgenden als Beschwerde in Strafsachen zu behandeln ist, während die frühere Eingabe unberücksichtigt bleibt.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_1513/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4 mit Hinweis).
Waren - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, indessen auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1288/2021 vom 24. November 2021 E. 2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, wie bereits vor der Vorinstanz sein eigenes Narrativ und namentlich eine eigenständige Würdigung der Fotobogen auszubreiten, ohne sich auch nur ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, geschweige denn auf die erstinstanzlichen Überlegungen Bezug zu nehmen, um darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint haben soll. Damit genügt die Beschwerde den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen nicht.
3.
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger