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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_77/2023  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Psychiatriezentrum B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. med. C.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. Januar 2023 (KES 22 974). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 19. Dezember 2022 brachte Dr. med. C.________ die Beschwerdeführerin mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung im Psychiatriezentrum B.________ unter. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Frist der ärztlichen Unterbringung am 29. Januar 2023 abläuft. Das Obergericht erhob keine Kosten. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2023 (Postaufgabe 30. Januar 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die fürsorgerische Unterbringung, die Gegenstand des Entscheids vom 11. Januar 2023 war, endete am 29. Januar 2023. Zum Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerde (30. Januar 2023) verfügte die Beschwerdeführerin demnach über kein schutzwürdiges Interesse mehr (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), um den Entscheid vom 11. Januar 2023 anzufechten. Sie befindet sich zwar gemäss Auskunft des Psychiatriezentrums nach wie vor in der Klinik. Allerdings beruht dieser Aufenthalt auf einer neuen rechtlichen Grundlage, nämlich dem Entscheid der KESB Thun vom 12. Januar 2023, mit dem sie zur psychiatrischen Begutachtung ins Psychiatriezentrum B.________ eingewiesen wurde. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Psychiatriezentrum B.________, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg