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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_90/2023  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Hevi Flüchtlingshilfe, Inh. Sahin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 17. Januar 2023 (D-2559/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 5. März 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Gesuch nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) weg. Das SEM stellte weiter fest, sein Geburtsdatum sei im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Gegen den Entscheid des SEM reichte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses wies die Beschwerde sowohl betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als auch hinsichtlich der Festlegung des Geburtsdatums im ZEMIS mit Urteil vom 17. Januar 2023 ab. 
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Februar 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, seine bei ihm eingereichte Beschwerde gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Anweisung einer Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragt er eine Erstreckung der Beschwerdefrist, um eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zudem stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
3.  
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Streitgegenstand bildet vorliegend lediglich die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Dabei handelt es sich nicht um einen von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossenen Rechtsstreit in Asylsachen (vgl. Art. 83 lit. d BGG), sondern um eine datenschutzrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil 1C_197/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.4 mit Hinweis). Insofern steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist zudem nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
 
5.  
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im angefochtenen Urteil eingehend mit dem vorangehenden Entscheid des SEM und der Frage, welches Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS aufzuführen ist (vgl. E. 5-7 des angefochtenen Urteils). In Gesamtwürdigung aller Beweismittel beurteilte es das durch das SEM in das ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2004) als wahrscheinlicher als das beantragte (10. Februar 2007 resp. 1. Januar 2007). 
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde die vorinstanzliche Beweiswürdigung pauschal infrage und behauptet, wie schon vor der Vorinstanz, in der Schweiz das richtige Geburtsdatum angegeben zu haben, ohne dies weitergehend zu belegen. Mit dem angefochtenen Urteil setzt er sich nicht näher auseinander und zeigt insbesondere nicht nachvollziehbar und verständlich auf, inwiefern dieses Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Eine Erstreckung der Beschwerdefrist, welche der Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner Beschwerde beantragt, fällt ausser Betracht, da die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) und auch kein Anwendungsfall von Art. 43 BGG vorliegt. Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
6.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (vgl. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indes umständehalber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen