Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_23/2024
Urteil vom 1. Februar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. November 2023 (UH230009-O/U/AEP).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. August 2021 wegen Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j des Epidemiengesetzes (EpG) i.V.m. Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (Stand am 18. Januar 2021) mit Fr. 100.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2021 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft nach dessen Einvernahme vom 31. Oktober 2022 am Strafbefehl festhielt, wurde die Einsprache mit den Akten an das Bezirksgericht Winterthur überwiesen. Weil der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschien, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren am 15. Dezember 2022 als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab und hielt fest, der Strafbefehl sei demzufolge rechtskräftig. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Das Obergericht hat die bei ihm eingereichte und als "Einsprache gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich" bezeichnete Eingabe vom 8. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Eine "Einsprache" gegen kantonale Urteile gibt es nicht. Die Eingabe vom 8. Januar 2024 kann sinngemäss nur als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen und behandelt werden.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Das Bundesgericht kann sich grundsätzlich nur mit der Vorladung zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht und dem dortigen Nichterscheinen des Beschwerdeführers befassen. Zu beiden Punkten äussert er sich nicht. Mit seinen nicht sachbezogenen Vorbringen betreffend Wegnahme von Pensionskassenbeiträgen, Pfändung im letzten Jahr, Hauskauf ohne Stromanschluss, Anschlussgebühren, Anfahren eines jungen Esels und Anfrage bei mehreren Ärzten zum Erhalt eines Attests zur Befreiung der Maskenpflicht ist er nicht zu hören. Dasselbe gilt für seine Ausführungen zur Zustellung von Briefen nach Langenthal sowie Bodio und den Versuch, sofort Einsprache zu erheben. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt vollständig. Aus der Eingabe vom 8. Januar 2024 ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
5.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill