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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_215/2023  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2023 (VBE.2022.379). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1960 geborene A.________ war seit 1. Januar 2018 als Reinigungskraft für die B.________ GmbH, über die inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Juni 2019 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Knie. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 10. März 2022 teilte die Suva A.________ mit, dass durch eine ärztliche Behandlung keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht werden könne, weshalb sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2022 einstellen werde. Mit Verfügung vom 26. April 2022 sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %, zu und verneinte einen Invalidenrentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. September 2022). 
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 6. März 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Gerichtsurteil vom 6. März 2023 und der Einspracheentscheid vom 5. September 2022 seien aufzuheben, soweit sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnen würden, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Das Bundesgericht verzichtet nach Beizug der Akten auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs schützte. 
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Urteil wird die Rechtsgrundlage zum Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).  
 
3.2.2. Sofern zur Ermittlung des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden. Die LSE stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174 E. 6.2 und 9.2.1). Als Korrekturinstrument für eine einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung (BGE 148 V 174 E. 9.2.2; Urteil 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 3).  
 
3.2.3. Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).  
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Letztinstanzlich ist unbestritten, dass nicht nur das Invalideneinkommen, sondern - zufolge Konkurses der letzten Arbeitgeberin - auch das Valideneinkommen grundsätzlich aufgrund der statistischen Zahlen der LSE 2020 zu berechnen sind. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, das kantonale Gericht habe das Invalideneinkommen unter anderem aufgrund des nicht gewährten leidensbedingten Abzugs unrichtig festgestellt und damit Art. 16 ATSG verletzt. Validen- und Invalideneinkommen seien zudem beide einheitlich entweder ausgehend von einer konkreten Berufskategorie anhand von Tabelle T17 oder gestützt auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 77-82 "Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen", zu berechnen.  
 
4.2. Für das relevante Jahr 2022 (frühestmöglicher Rentenbeginn) hatte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen in der Verfügung vom 26. April 2022 ursprünglich ausgehend von Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, Wirtschaftszweige 77-82 "Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen", Kompetenzniveau 1, Männer, auf Fr. 60'558.- festgesetzt. Das Invalideneinkommen von Fr. 69'061.- errechnete sie anhand des Totals der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Männer, was verglichen mit dem Valideinkommen zu einem Invaliditätsgrad von 0 % führte. Im Einspracheentscheid ging die Suva hingegen davon aus, dass infolge des vorgerückten Alters des Beschwerdeführers Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung komme, weshalb "alternativ" auf Tabelle T17 der nunmehr aktuellsten LSE 2020 für Männer in der Altersgruppe zwischen 30 und 49 Jahren der Berufsgruppe 91 ("Reinigungspersonal und Hilfskräfte") abzustellen sei. So ergab sich für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 56'258.65. Hinsichtlich des Invalideneinkommens nahm sie ebenfalls eine Neuberechnung nach Massgabe der inzwischen publizierten LSE 2020 vor. Gestützt auf Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020, Total, resultierte ein Jahreslohn von Fr. 66'997.15, anhand der Tabelle T17 der LSE 2020, Sektor 9 "Hilfsarbeitskräfte", ein solcher von Fr. 66'548.-. Der Invaliditätsgrad betrug unter Zugrundelegung dieser angepassten Zahlen jedoch nach wie vor 0 %.  
Die Vorinstanz gelangte zu keinem abweichenden Schluss, obwohl sie nicht in allen Punkten mit der Suva übereinstimmte. Dem Einkommensvergleich legte sie das von der Suva im Einspracheentscheid anhand der Tabelle T17 der LSE 2020 auf Fr. 56'258.65 festgelegte Valideneinkommen und alternativ ein Invalideneinkommen von Fr. 66'997.15 (gestützt auf Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020) oder von Fr. 66'548.80 (gestützt auf Tabelle T17 der LSE 2020) zugrunde. 
 
4.2.1. Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich bemängelten Ungereimtheiten im angefochtenen Urteil, namentlich in Bezug auf das Valideneinkommen, die als "Verletzung der Invaliditätsgradbemessung und des Rentenanspruchs" gerügt werden, sind auf den Umstand zurückzuführen, dass das kantonale Gericht - im Gegensatz zur Suva - Art. 28 Abs. 4 UVV im vorliegenden Fall zwar die Anwendung versagte, aber bei der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen trotzdem auf einen Verdienst im mittleren Alter gemäss Tabelle T17 der LSE 2020 (alternativ beim Invalideneinkommen zudem auf das Total der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020) abstellte.  
 
4.2.2. Die Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV kommt im Bereich der Unfallversicherung zur Anwendung, wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren") erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind in einem solchen Fall für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Dadurch wird bei der Invaliditätsbemessung dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bilden kann (zum Ganzen: BGE 148 V 419 E. 7.2 mit Hinweisen).  
Bei Anwendungsfällen von Art. 28 Abs. 4 UVV fällt ein Abzug zufolge fortgeschrittenen Alters der versicherten Person ausser Betracht (BGE 148 V 419 E. 8). Ob die Anwendungsvoraussetzungen der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV im vorliegenden Fall (mit der Suva) erfüllt sind oder ob deren Vorliegen (mit der Vorinstanz) zu verneinen sind (der Beschwerdeführer selber äussert sich nicht dazu), kann offen bleiben. Denn wie sich nachfolgend zeigt, resultiert so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht im Verfahren vor Bundesgericht geltend, das Invalideneinkommen müsse gestützt auf das statistische Gutachten des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" vom 8. Januar 2021 (nachfolgend: BASS-Gutachten) vorab um 15 % gekürzt werden. Vor dem Hintergrund des vom Kreisarzt definierten Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten), die Schlussfolgerungen daraus ("Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten") vom 27. Januar 2021, beide Schriften verfasst von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPPO, sowie des BASS-Gutachtens sei zudem ein Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Im Einzelnen ergebe sich ein Abzug von 15 % wegen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen, von 10 % wegen nur eingeschränkter, schlechter entlöhnter Arbeitsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 1, von 10 % infolge seines Alters von 62 Jahren im Zeitpunkt der Verfügung, von 5 % aufgrund der arbeitsmarktlichen Desintegration, von 12,4 % basierend auf seinem Aufenthaltsstatus B, von 10% wegen fehlender Berufserfahrung in der Schweiz und in verschiedenen Tätigkeiten sowie infolge mangelnder Sprachkenntnisse. Insgesamt müsse deshalb der maximal mögliche Abzug von 25 % gewährt werden.  
 
5.2.  
 
5.2.1. In BGE 148 V 174 hat sich das Bundesgericht bereits mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Gutachten und Beiträgen auseinandergesetzt und die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4; Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 12.1 f.). Auf dieses auch für die Belange der sozialen Unfallversicherung bedeutsame Ergebnis (Urteil 8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.4.2 am Ende mit Hinweisen) ist im vorliegenden Fall nicht zurückzukommen. Der Beschwerdeführer zeigt keine Gründe für eine Praxisänderung auf und solche sind auch nicht ersichtlich (hierzu vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4).  
 
5.2.2.  
 
5.2.2.1. Als einen der Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen nennt der Beschwerdeführer sodann die arbeitsmarktliche Desintegration, da er bis zum Unfall vom 23. Juni 2019 nur während acht Monaten in der Schweiz gearbeitet habe und seither nicht mehr erwerbstätig sei. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung gemäss der Rechtsprechung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.2.7 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (vgl. Urteil 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.3.3 mit Hinweis). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich aus der Tabelle T15 LSE 2020 nicht ohne Weiteres herleiten, dass die Betriebszugehörigkeit auch bei unqualifizierter Arbeit einen lohnerhöhenden Einfluss hat. Zum einen erfasst diese Tabelle nicht den relevanten privaten Sektor, sondern den privaten und öffentlichen Sektor (Bund, Kanton, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, zum andern differenziert sie nicht nach Anforderungsniveau (vgl. auch Urteil 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.6 betreffend Tabelle T15 der LSE 2008). Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht dennoch ein Abzug angemessen wäre.  
 
5.2.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut auf sein Alter als lohnmindernden Faktor beruft, kann die Frage, ob ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 28 Abs. 4 UVV ein Abzug wegen fortgeschrittenen Alters zulässig sei (vgl. E. 4.2.2 hiervor am Ende), weiterhin offen bleiben (BGE 148 V 419 E. 8.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich bleibt mit der Vorinstanz zu beachten, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden und sich bei diesen Tätigkeiten ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.3). Auch mangelnde Sprachkenntnisse begründen beim hier anwendbaren Kompetenzniveau 1 regelmässig keinen Tabellenlohnabzug (Urteil 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3 mit Hinweis). Gründe für eine Ausnahme kann der Beschwerdeführer nicht namhaft machen. Was den Ausländerstatus (Aufenthaltsbewilligung B) anbelangt, ist nicht ersichtlich, dass dieser die Möglichkeit des Beschwerdeführers erheblich schmälern würde, auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen zu können (vgl. auch Urteile 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.4.2 und 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.2, je mit Hinweis auf LSE-Tabelle TA12).  
 
5.2.2.3. Dem Beschwerdeführer sind nicht nur körperlich leichte, sondern leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, weshalb auch in dieser Hinsicht grundsätzlich kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt ist (vgl. Urteil 9C_449/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis). Die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die das Spektrum der ihm zumutbaren Tätigkeiten weiter eingrenzen, führen nicht standardmässig zu einem Abzug (vgl. Urteil 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.5.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Inwiefern sich die mit der Knieverletzung verbundenen Beschwerden im Rahmen einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit (namentlich unter Ausschluss von Arbeiten auf unebenem Gelände, auf Leitern oder Gerüsten, verbunden mit knien oder kauern oder mit repetitivem Treppensteigen) finanziell weitergehend in dem Sinne auswirken könnten, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer gesunden Person mit der gleichen Tätigkeit von vornherein eine lohnmässige Diskriminierung zu gewärtigen hätte, wird beschwerdeweise nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar.  
 
5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der Verneinung eines pauschalen "Vorabzugs" und eines zusätzlichen Leidensabzugs beim Invalideneinkommen kein Bundesrecht verletzt. Kommt beim Invalideneinkommen kein zusätzlicher Abzug in Frage, so führt der Vergleich mit dem Valideneinkommen bei allen bisher in Betracht gezogenen Berechnungsvarianten (vgl. E. 4.2 hiervor) zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz