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[AZA 7] 
U 431/99 Vr 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
 
Urteil vom 1. März 2001 
 
in Sachen 
 
G.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, Bern, 
 
gegen 
 
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, 
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger, 
Kuttelgasse 8, Zürich, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
A.- Die 1959 geborene G.________ ist als Beraterin und 
Therapeutin bei der Q.________ AG tätig. Am 6. Januar 1994 
erlitt sie in Indien einen Verkehrsunfall, bei welchem sie 
sich Prellungen am rechten Schienbein, am Genick und an der 
linken Achsel zuzog (Arztzeugnis UVG des Dr. med. 
B.________ vom 19. Januar 1994). Die "Winterthur" Schweizerische 
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur"), 
bei der G.________ gegen die Folgen von Unfällen 
versichert war, anerkannte eine Leistungspflicht, übernahm 
die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. 
Am 12. Dezember 1995 ersuchte G.________ um die Ausrichtung 
einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung. 
Einen Tag später meldete sie sich bei der Invalidenversicherung 
zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte 
eine von der "Winterthur" vorgesehene Untersuchung durch 
Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, spez. 
Elektroencephalographie und Elektromyographie, abgelehnt 
hatte, stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 
21. Dezember 1995 mangels Fortbestehens eines Kausalzusammenhanges 
zwischen den aktuellen Beschwerden und dem 
erlittenen Unfall seine Taggeldleistungen per Ende Januar 
1996 ein, lehnte die Übernahme von Heilungskosten über 
dasselbe Datum hinaus ab und verneinte einen Anspruch auf 
Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung. Im Rahmen 
des Einspracheverfahrens erklärte G.________ sich mit einer 
medizinischen Begutachtung durch Dr. med. K.________ einverstanden 
(Gutachten vom 11. Juni 1996/Teilgutachten des 
PD Dr. med. R.________, stellvertretender Chefarzt der psychiatrischen 
Poliklinik, Spital X.________, vom 14. Mai 
1996). In der Folge zog die "Winterthur" das zuhanden der 
Invalidenversicherung erstellte Gutachten des Dr. med. 
I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, 
vom 2. Juli 1996 sowie den Bericht des Dr. med. 
W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH/Homöopathischer 
Arzt SAHP, vom 17. Oktober 1996 bei und holte vertrauensärztliche 
Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 
5. März 1997 und des Dr. med. H.________ vom 15. August 
1997 ein. Gestützt auf diese Unterlagen hielt sie mit 
Einspracheentscheid vom 3. September 1997 an ihrer Verfügung 
fest. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
G.________ - u.a. mit Hinweis auf das Gutachten der Rehaklinik 
Y.________ vom 25. August 1997 - die Aufhebung des 
angefochtenen Einspracheentscheides, soweit die Ablehnung 
von Leistungen betreffend, und die Ausrichtung der gesetzlichen 
Leistungen nach UVG beantragen liess, wies das 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 
20. Oktober 1999). 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren 
erneuern; ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Während die "Winterthur" ausdrücklich und das kantonale 
Gericht sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung 
nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin 
die Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Parteirechte 
im Rahmen der durchgeführten medizinischen Untersuchungen 
geltend. 
 
a) Sie rügt namentlich, die "Winterthur" habe ihr hinsichtlich 
der Begutachtung durch die Dres. med. K.________ 
und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni 1996) keine Gelegenheit 
gegeben, sich zur Person des Sachverständigen und zur 
Fragestellung zu äussern. 
Dieser Einwand ist mit Blick darauf, dass die damalige 
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Kenntnis des an 
Dr. med. K.________ gesandten Fragenkatalogs, welcher ihr 
von der "Winterthur" zugestellt worden war, mit Schreiben 
vom 8. Februar 1996 keine Bedenken gegenüber der Person des 
Gutachters geäussert und ausdrücklich auf Ergänzungsfragen 
verzichtet hatte, unbegründet. 
 
b) Ferner wird vorgebracht, die Beauftragung des Dr. 
med. I.________ durch die IV-Stelle Bern sei ohne Gewährung 
des rechtlichen Gehörs erfolgt und auch die "Winterthur" 
habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit 
einzuräumen, sich nachträglich zum betreffenden Gutachten 
(vom 2. Juli 1996) wie auch zum Experten zu äussern und 
Ergänzungsfragen zu stellen. 
Was das IV-Verfahren anbelangt, wären Mängel bei der 
Einholung oder beim Zustandekommen eines Beweismittels in 
diesem Verfahren geltend zu machen, da die Beachtung allfälliger 
Mitwirkungsrechte einzig von derjenigen Instanz 
oder Behörde erfolgen kann, welche das Gutachten selber 
einholt (BGE 125 V 337 Erw. 4b). Mit Blick auf das Einspracheverfahren 
der "Winterthur" ist darauf hinzuweisen, 
dass das rechtliche Gehör insbesondere das Recht beinhaltet, 
an der Erhebung wesentlicher Tatsachen mitzuwirken 
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn 
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 
V 335 Erw. 3a, 124 V 181 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Wie 
dem Einspracheentscheid vom 3. September 1997 zu entnehmen 
ist, stützte die "Winterthur" sich im Wesentlichen auf die 
Schlussfolgerungen der von ihr eingeholten Expertise der 
Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni 
1996) sowie die vertrauensärztlichen Stellungnahmen des Dr. 
med. C.________ (vom 5. März 1997) und des Dr. med. 
H.________ (vom 15. August 1997) ab. Das Gutachten des Dr. 
med. I.________ (vom 2. Juli 1996) wurde zwar ebenfalls 
erwähnt, darauf aber nicht primär abgestellt, sondern in 
einem die genannten ärztlichen Auffassungen lediglich 
bestätigenden Sinne angeführt ("Auch dieser Mediziner kommt 
zum dem Ergebnis, dass im Falle Ihrer Mandantin keine 
unfallbedingte psychische Störung gegeben ist, [...]"). Es 
erscheint somit zumindest zweifelhaft, ob diesem Gutachten 
im Sinne der zitierten Rechtsprechung entscheidwesentliche 
Bedeutung beizumessen ist. Im Übrigen nahm der Rechtsvertreter 
der Beschwerdeführerin bereits in seiner Eingabe vom 
28. Oktober 1996 an die "Winterthur" Bezug auf die Ausführungen 
des Dr. med. I.________, woraus zu schliessen ist, 
dass beinahe ein Jahr vor Erlass des Einspracheentscheides 
(vom 3. September 1997) Kenntnis davon und mithin auch die 
Möglichkeit bestand, gegenüber der "Winterthur" zum betreffenden 
Gutachten Stellung zu nehmen. Hierin erschöpfte 
sich indes das Mitwirkungsrecht, sofern - wie dargelegt - 
ein derartiges Recht in Bezug auf das besagte Gutachten 
überhaupt zu bejahen ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich 
entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
auch nicht aus BGE 125 V 337 Erw. 4b schliessen. 
 
2.- Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, das kantonale 
Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör 
verletzt, da es in zentralen Punkten seiner Begründungspflicht 
nicht nachgekommen sei, sondern nur pauschal auf 
Ausführungen in den Rechtsschriften der "Winterthur" verwiesen 
habe. 
Die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil 
des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches der entscheidenden 
Behörde soll verhindern, dass sich die Behörde von 
unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, 
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. 
Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie 
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des 
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen 
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen 
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre 
Verfügung stützt (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Die 
Vorinstanz begründet ihren Entscheid hinsichtlich der 
Würdigung der medizinischen Erhebungen wie auch der Verneinung 
des adäquaten Kausalzusammenhanges in erster Linie 
durch Hinweise auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort 
der "Winterthur". Ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin 
auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann offen 
bleiben. Da die Versicherte in der Lage war, den wesentlichen 
Inhalt der Begründung zu erkennen und ihr die Möglichkeit 
offen stand, sich zu demselben vor einer Beschwerdeinstanz 
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die 
Rechtslage frei überprüfen kann, wäre ein allfälliger 
Mangel als geheilt zu betrachten (BGE 126 I 72, 126 V 132 
Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
3.- a) Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist, 
ob der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 1996 hinaus 
Leistungen der "Winterthur" zustehen. 
 
b) Im Einspracheentscheid vom 3. September 1997, auf 
welchen das kantonale Gericht verweist, sowie im angefochtenen 
Entscheid werden die von der Rechtsprechung entwickelten 
Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers 
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang 
(BGE 115 V 134 Erw. 3, 405 Erw. 3, 112 V 32 
Erw. 1a; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweis) zwischen 
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden 
(Krankheit, Invalidität, Tod), zur Adäquanzbeurteilung bei 
nach einem Unfall auftretenden psychischen Gesundheitsschäden, 
einschliesslich der dabei zu beachtenden Kriterien 
(BGE 115 V 138 ff. Erw. 6; siehe auch SVR 1999 UV Nr. 10 
S. 31 Erw. 2), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht 
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 
(BGE 115 V 142 Erw. 8b, 112 V 32 Erw. 1a; vgl. zudem 
BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass in Fällen, 
in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines 
Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) gehörenden Beeinträchtigungen 
zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich 
zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in 
den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter 
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach 
Unfall vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 1999 Nr. 
U 341 S. 409). 
 
4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz 
habe bezüglich des Gutachtens der Rehaklinik 
Y.________ vom 25. August 1997 keine "ernsthafte" Beweiswürdigung 
vorgenommen. 
 
Das kantonale Gericht ist in Nachachtung der vom Eidgenössischen 
Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. September 
1998, I 146/98, im parallelen IV-Verfahren vorgenommenen 
Würdigung der entscheidrelevanten medizinischen Erhebungen 
zum Schluss gelangt, dass die Versicherte heute einzig 
noch unter psychischen Beschwerden leide. Im vorliegenden 
Verfahren stehen sich - wie bereits schon im IV-Prozess 
- wiederum die Aussagen der Gutachten und Stellungnahmen 
der Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/ 
11. Juni 1996), I.________ (vom 2. Juli 1996) sowie 
C.________ (vom 5. März 1997) und H.________ (vom 15. August 
1997) einerseits, welche die psychische Problematik in 
den Vordergrund rücken, und des Dr. med. W.________ (vom 
17. Oktober 1996) sowie der Rehaklinik Y.________ (vom 
25. August 1997) anderseits, die das Vorliegen von somatischen 
Restbeschwerden bejahen, gegenüber. Da bereits im 
besagten Urteil I 146/98 erkannt wurde, dass auf Grund 
ihrer Schlüssigkeit auf die Gutachten der Dres. med. 
K.________, R.________ und I.________ abzustellen ist, kann 
nicht von einer fehlerhaften Beweiswürdigung der Vorinstanz 
die Rede sein. 
 
5.- Nach den - vorliegend relevanten - medizinischen 
Akten, namentlich auch dem Arztzeugnis des Dr. med. 
A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, 
vom 7. März 1994 und dem Bericht des Dr. med. F.________, 
Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 15. März 1994, welche 
die freie schmerzlose Beweglichkeit der HWS bescheinigten, 
kann als erstellt gelten, dass die Versicherte, sofern sie 
beim Unfallereignis vom 6. Januar 1994 ein Schleudertrauma 
der HWS erlitten haben sollte, sich jedenfalls von diesen 
Beschwerden rasch wieder erholt hat. Es ist ferner davon 
auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Probleme der 
Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht verstärkt haben 
und diese zumindest teilweise auf den besagten Unfall 
zurückzuführen sind. Da dieser mithin eine massgebliche 
Teilursache der bestehenden Beschwerden bildet, ist der 
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der 
danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu bejahen 
(BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
6.- a) Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung nach 
der für psychische Unfallfolgen in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 
entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorgenommen (vgl. 
BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b; SVR 1999 UV 
Nr. 10 S. 31 Erw. 2). Dies ist angesichts des Umstands, 
dass die psychische Auffälligkeit und die Persönlichkeitsstruktur 
der Versicherten - selbst bei Vorliegen von Beschwerden 
eines Schleudertraumas der HWS - klar im Vordergrund 
stehen, grundsätzlich korrekt (vgl. Erw. 3b in fine 
hievor). Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht 
insoweit, als es die Auffassung vertreten sollte, falls 
lediglich noch psychische Beeinträchtigungen nach einem 
Schleudertrauma der HWS vorlägen, sei für die Frage nach 
dem adäquaten Kausalzusammenhang stets nach der in BGE 115 
V 138 ff. Erw. 6 festgehaltenen Rechtsprechung vorzugehen. 
Vielmehr geht die Praxis zur Adäquanzbeurteilung bei 
Schleudertraumen der HWS, nach welcher eben gerade nicht 
unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer 
und/oder psychischer Natur sind, davon aus, dass diese gesundheitlichen 
Störungen eng miteinander verwoben sind und 
eine Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen 
Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich 
grosse Schwierigkeiten bereitet (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). 
Damit deshalb die für psychische Unfallfolgen geltende 
Rechtsprechung Anwendung findet, muss eine psychische Besonderheit 
und Auffälligkeit vorliegen, welche die auf 
Grund des Schleudertraumas der HWS erlittenen Beschwerden 
in den Hintergrund drängt. 
 
b) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf hat 
das kantonale Gericht den Unfall vom 6. Januar 1994 im 
Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung 
bei psychischen Unfallfolgen vorzunehmen 
ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), angesichts der Rechtsprechung 
(dargestellt in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. 
Erw. 4b/bb sowie RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b) zu Recht 
dem mittleren Bereich zugeordnet. Ob der adäquate Kausalzusammenhang 
gegeben ist, beurteilt sich mithin anhand der 
in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgelisteten Kriterien. Im 
Lichte der genannten Rechtsprechung ist das besagte Unfallereignis 
auf Grund des Hergangs und der Verletzungen nicht 
als schwerer Fall im mittleren Bereich zu bezeichnen, sondern 
eher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen anzusiedeln. 
Der adäquate Kausalzusammenhang könnte daher nur 
bejaht werden, wenn ein einzelnes der einschlägigen Beurteilungskriterien 
in besonders ausgeprägter Form vorläge 
oder diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben 
wären (BGE 117 V 368 Erw. 6b, 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). 
Die Versicherte erlitt anlässlich des Unfalles vom 
6. Januar 1994 keine schweren oder in ihrer Art besonderen 
Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären, 
psychische Fehlentwicklungen in invalidisierendem Ausmasse 
auszulösen. Was die ärztliche Behandlung anbelangt, 
welche hauptsächlich in der Verabreichung von homöopathischen 
Heilmitteln sowie in der Durchführung von Hydrotherapien 
bestand, lagen laut Zwischenbericht des Dr. med. 
A.________ vom 21. Juni 1994 bereits im damaligen Zeitpunkt 
keine objektivierbaren Beschwerden mehr vor. Eine "eigentliche 
Behandlung" fand nach seinen Angaben nicht mehr 
statt, vielmehr führte die Versicherte eine Selbstmedikation 
mit Mantra-Badekuren sowie homöopathischen Medikamenten 
durch. Eine ungewöhnliche lange Dauer der ärztlichen 
Behandlung ist gemäss ärztlichen Zwischenberichten des Dr. 
med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Februar, 
19. Juni und 30. September 1995 lediglich insofern zu 
bejahen, als die subjektiv geklagten Beschwerden mit energetischen 
Aufbaubehandlungen (Prana-Katinka etc.) therapiert 
wurden. Es kann im Weiteren weder von einem schwierigen 
Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen noch von 
einer ärztlichen Fehlbehandlung die Rede sein, welche die 
Unfallfolgen beträchtlich verschlimmert hätte. Auch das 
Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit 
ist angesichts des Umstands, dass das Beschwerdebild 
schon nach ungefähr fünf Monaten mehrheitlich 
durch das psychische Leiden bestimmt war, zu verneinen. Bezüglich 
der geklagten körperlichen Dauerschmerzen sind sodann 
Vorbehalte anzubringen, nachdem eine erhebliche Diskrepanz 
zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven 
Befunden sowie eine Verselbstständigung des Schmerzbildes 
festgestellt wurden. Was schliesslich das Unfallereignis 
selbst betrifft, kann einer frontalen Kollision eines Busses 
mit einem anderen Bus eine gewisse Eindrücklichkeit 
nicht abgesprochen werden. Selbst wenn indes von besonders 
dramatischen Begleitumständen auszugehen wäre, käme dem Unfall 
vom 6. Januar 1994 mangels - auffälligen - Vorliegens 
der weiteren Kriterien keine massgebende Bedeutung für die 
Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit 
zu. Ob die Vorinstanz - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
geltend gemacht - in Bezug auf die genauen 
Umstände des Unfallverlaufs zu Unrecht auf die Abnahme weiterer 
Beweise (Einvernahme offerierter Zeugen, Übersetzung 
des Polizeirapportes) verzichtet hat, kann angesichts dieses 
Ergebnisses offen bleiben. 
 
7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen 
geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten 
zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann 
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da 
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als 
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war 
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam 
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse 
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später 
dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Advokat Lukas Denger, Bern, für das Verfahren vor 
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse 
eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 1. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: