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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.20/2004 /rov 
 
Urteil vom 1. März 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit der Bekanntmachung einer Grundstücksteigerung. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In den gegen Z.________ bzw. Y.________ beim Betreibungsamt Steckborn hängigen Betreibungen Nr. yyy und Nr. xxx auf Grundpfandverwertung stellte die Bank X.________ (Gläubigerin) am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren, welches den beiden Schuldnern mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt wurde. 
 
Am 3. Juni 2003 teilte das Betreibungsamt Z.________ und Y.________ zudem die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückes Prz. Nr. zzz, Grundbuch A.________, mit. Eine von den beiden Schuldnern dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 17. Juli 2003 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Die von Z.________ und Y.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts am 9. September 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (7B.186/2003). 
1.2 Auf eine Beschwerde von Z.________ und Y.________ gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die kantonalen Behörden in den nämlichen Betreibungsverfahren trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 22. August 2003 (7B.179/2003) nicht ein. Auf die staatsrechtliche Beschwerde von Z.________ und Y.________ vom 8. September 2003 gegen den Beschluss vom 17. Juli 2003 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das als obere SchK-Aufsichtsbehörde (im Anschluss an die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 18 Abs. 2 SchKG abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, trat das Bundesgericht wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses am 24. Oktober 2003 ebenfalls nicht ein. 
1.3 Z.________ und Y.________ haben gegen die Bekanntmachung vom 15. September 2003, wonach die betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung auf den 18. Februar 2004 angesetzt werde, beim Präsidenten des Bezirksgerichts Steckborn als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen Beschwerde eingereicht. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 ist der Bezirksgerichtspräsident auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. 
1.4 Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 haben Z.________ und Y.________ bei der Schuldbetreibungs- Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung "Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung" des Grundstücks zzz A.________ vom 15./19. September 2003 festzustellen. Sie haben ferner das Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt. 
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat anlässlich der Aktenüberweisung darauf hingewiesen, dass die bei ihm am 31. Oktober/ 4. November 2003 eingereichte Beschwerde noch nicht behandelt worden sei. Mit Beschluss vom 17. Februar 2004 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, weil noch kein anfechtbarer Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vorliegt. 
2. 
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten gegen die materielle Nichtbehandlung ihrer Beschwerde durch die untere Aufsichtsbehörde am 31. Oktober 2003 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde eingereicht. Zur Begründung der vorliegenden Eingabe werden die fünf letzten Abschnitte des Feststellungsbegehrens vom 30. September 2003 wiedergegeben. Gestützt auf die dem Gerichtspräsidenten von Steckborn zugestellten Beschwerdebeilagen wollen die Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 20. Oktober 2003 dartun. Sie machen dabei in der Hauptsache geltend, der Erledigungsbeschluss des Bezirksgerichts Steckborn vom 15. Februar 2002 sei nichtig, weil der Gerichtspräsident die rechtzeitige Einreichung der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht geprüft habe, und sie schliessen daraus auf die Nichtigkeit der Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung. 
 
Diese Schlussfolgerung geht offensichtlich fehl, denn das Bundesgericht hat den Beschwerdeführern im Urteil vom 24. Oktober 2003 (5P.326/2003) eröffnet, mit Beschluss vom 15. September 2003 sei ihnen dargelegt worden, sie könnten im Verwertungsverfahren weder auf das längst rechtskräftig erledigte Rechtsöffnungsverfahren noch auf den ebenfalls rechtskräftig entschiedenen Aberkennungsprozess zurückkommen. 
Liegt demnach kein Nichtigkeitsgrund vor, kann auf die Beschwerde, da der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde noch aussteht (Art. 19 Abs. 1 SchKG), insgesamt nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführer weder die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden noch diejenigen des Bundesgerichts zur Kenntnis nehmen wollen, wonach das Rechtsöffnungsverfahren und der Aberkennungsprozess rechtskräftig seien, haben die Beschwerdeführer gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Steckborn, Gemeindehaus, 8266 Steckborn, und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. März 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: