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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 257/05 
 
Urteil vom 1. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
O._______, 1970, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) in Bestätigung der Verfügung vom 30. August 2004 die 1970 geborene O._______ ab 12. August 2004 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Juni 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt O._______ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie lange die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a; SVR 2004 ALV Nr. 18 S. 59 [in BGE 130 V 385 nicht publizierte] Erw. 4.1). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den zwei Monaten vor Beendigung des auf den 31. Juli 2004 befristeten Arbeitsverhältnisses einundzwanzig Bewerbungen und vom 1. August bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 12. August 2004 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Es handelte sich ausschliesslich um Anfragen ohne konkretes Angebot (so genannte Blindbewerbungen) als Miterzieherin, Floristin und in einem Fall als Büroangestellte, welche telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgten. 
2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich bei der bekannten schwierigen Arbeitsmarktlage in den Berufszweigen Floristik und Sozialpädagogik während den Sommermonaten noch intensiver um eine zumutbare Arbeit hätte bemühen und auch Stellen ausserhalb ihres Geschäfts- und Bekanntenkreises, insbesondere für ausgeschriebene Arbeitsgelegenheiten (allenfalls temporär und in anderen Berufszweigen), hätte bewerben müssen. 
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in den Monaten Juni bis August 2004 genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Im Juli 2004 habe sie während zwei Wochen im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen an einem Sommerlager auf einem Maiensäss teilnehmen müssen, wo es keinen Zugang zu Internet oder Printmedien und auch keinen Telefonanschluss gegeben habe. Während dieser Zeit habe sie sich nicht bewerben können. Im Übrigen habe sie sich gemäss Empfehlungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) beworben. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, dass das AWA die Anzahl der Bewerbungen mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 als genügend betrachtete. Es begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, diese seien in qualitativer Hinsicht unzureichend gewesen. Dabei spielte, anders noch als in der Verfügung des AWA vom 30. August 2004, eine allenfalls fehlende Kontinuität der Stellensuche keine Rolle. Der Umstand, dass die Versicherte im Juli 2004 während zwei Wochen wie auch Anfang August 2004 keine Arbeitsbemühungen nachwies, war für den Einsprache- und den vorinstanzlichen Entscheid nicht ausschlaggebend. Dahingestellt bleiben kann sodann, ob sich die Beschwerdeführerin in der zweiten Hälfte August 2004 genügend um Arbeit bemüht hat, da es hier einzig um den Zeitraum von Juni bis 12. August 2004 geht. 
3.2 Das AWA hat richtig erkannt, dass telefonisch und durch persönliche Vorsprache erfolgende Blindbewerbungen der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist. Insoweit war das Vorgehen der Beschwerdeführerin durchaus sinnvoll. Dadurch wurde sie aber nicht von der Pflicht entbunden, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Dies galt umso mehr, als in den Berufszweigen der Sozialpädagogik und Floristik wegen der bevorstehenden Sommerferien und der Sommerflaute wenig Personal gesucht wurde, wie die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingeräumt hat. Die von ihr getätigten Bemühungen zeigen denn auch, dass bei einer einzigen Anfrage Interesse an den Bewerbungsunterlagen bekundet wurde. Unter diesen Umständen war die Versicherte von Gesetzes wegen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) gehalten, auch ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs mit der gebotenen Intensität Arbeit zu suchen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass das RAV die Auskunft erteilte, zum einen genügten einzig aus Anfragen ohne konkretes Angebot erfolgende Arbeitsbemühungen den Anforderungen an die Stellensuche in qualitativer Hinsicht und zum anderen könne sich die Versicherte während der ersten drei Monate auf Bewerbungen im Gebiete des zuletzt ausgeübten Berufs (Sozialpädagogin) beschränken, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 
4. 
Die Vorinstanz hat dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin mit der im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegenden Einstellung von sieben Tagen angemessen Rechnung getragen. Diese Festlegung der Einstelldauer ist unter Berücksichtigung des nicht nur der Verwaltung, sondern auch der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 126 V 362 Erw. 5d, 123 V 152 Erw. 2, je mit Hinweisen), nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 1. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: