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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 619/05 
 
Urteil vom 1. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
A.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 25. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene A.________, zuletzt vom 1. Oktober 1998 bis 31. Januar 2000 als Schichtarbeiter bei der Firma F.________ AG angestellt, meldete sich am 17. Dezember 2001 unter Hinweis auf seit Mitte Dezember 1999 bestehende Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle Luzern holte u.a. Berichte der ehemaligen Arbeitgeberin vom 17. April 2002, des Dr. med. W.________, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital X.________, vom 26. März 2002 sowie des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 11. Juni 2002 und 25. September 2003 ein. Ferner liess sie die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher Hinsicht abklären (Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] Stiftung Y.________ vom 1. Juli 2003) und ein polydisziplinäres Gutachten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) erstellen (Expertise vom 12. November 2004). Gestützt darauf lehnte sie, nachdem dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2002 berufliche Massnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die interne Stellenvermittlung zugesprochen worden waren, das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 17. Januar 2005). Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 18. April 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Juli 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verwaltung zu verpflichten, ihm - allenfalls nach zusätzlichen Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere seien auch berufliche Abklärungen in die Wege zu leiten bzw. Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 18. April 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Das Rentengesuch des Versicherten ist Mitte Dezember 2001 bei der Behörde eingegangen, sodass der Rentenbeginn nach Massgabe von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), wonach Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. Dezember 2000 fallen könnte. Für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor. 
1.2 Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2004 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 sodann zutreffend erwogen, dass auch Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
3. 
3.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (schmerzhafte Funktionseinbusse beider Hände als Folge eines Morbus Dupuytren) nicht mehr in der Lage, die zuvor ausgeübten, manuell belastenden Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in einer Folienfabrik, als Reinigungsmitarbeiter in einer Grossmetzgerei, als Hilfskoch sowie als Mitarbeiter in der Landwirtschaft weiterhin zu verrichten. Fraglich und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass er einer seinen Leiden angepassten erwerblichen Beschäftigung nachzugehen vermöchte. 
3.2 
3.2.1 Dem Bericht des Dr. med. W.________ vom 26. März 2002 ist zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit im früher ausgeführten Beruf zwar verneint werden müsse, "hingegen eine verminderte Arbeitsfähigkeit oder eine Arbeit mit Botengängen oder in überwachender Funktion mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich" sei. Der Hausarzt Dr. med. B.________ gab in seinem Bericht vom 11. Juni 2002 - ebenfalls noch vor dem im Mai 2003 durchgeführten operativen Eingriff an der linken Hand - an, manuell wenig belastende Tätigkeiten, wie beispielsweise Botendienste, Arbeiten am Fliessband etc., bei welchen Greiffunktionen der rechten Hand weniger im Vordergrund stünden, kämen in unbeschränktem zeitlichem Rahmen in Frage, wobei auf Grund der Defizite im Bereich der rechten Hand keine volle Leistungsfähigkeit mehr erreicht werden könne. Am 25. September 2003 bezeichnete er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Gemäss MEDAS-Gutachten vom 12. November 2004, wonach Einschränkungen lediglich aus rheumatologischer, nicht aber aus psychiatrischer und internmedizinischer Sicht bestehen, wird dem Versicherten eine die Hände wenig belastende, behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich zugemutet. Der Regionalärztliche Dienst hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (vgl. Verlaufsprotokoll der IV-Stelle) fest, ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege für feinmanuelle und schwere körperliche "Hand-Arbeiten" vor. Der Versicherte sei unter den folgenden ergonomischen Vorgaben zu 100 % in einer leidensadaptierten Beschäftigung einsetzbar: geringe Belastung, keine Tätigkeit, die regelmässige Faustschlussbewegungen oder die volle Streckung der Hand erfordere. Als Beispiel wurden das Bedienen von Maschinen, Abpackarbeiten, Museumswärter usw. erwähnt. 
3.2.2 Nach der medizinischen Aktenlage ist dem Versicherten eine seinen Handbeschwerden angepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwand, der Hausarzt attestiere dem Beschwerdeführer seit 1999 eine durchgehend vollständige Arbeitsunfähigkeit, ist entgegenzuhalten, dass sich diese Angabe, wie aus den Berichten des Dr. med. B.________ vom 11. Juni 2002 und 25. September 2003 hervorgeht, ausdrücklich auf die bisherigen beruflichen Beschäftigungen, nicht aber auf leidensadaptierte Verrichtungen bezieht. 
3.3 Die Beschwerdegegnerin hatte am 30. Januar 2003 eine Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die Dauer von voraussichtlich zwei Wochen verfügt. Mit Bericht vom 1. Juli 2003 kam die BEFAS Stiftung Y.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zufolge einer im Mai 2003 durchgeführten Operation an der linken Hand aktuell nicht fähig sei, eine berufliche Abklärung zu absolvieren. Der Auftrag zur beruflichen Abklärung werde jedoch bis auf weiteres pendent gehalten. Die Ärzte der MEDAS gaben in ihrem Gutachten vom 12. November 2004 unter der Rubrik "Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Massnahmen" an, es sei am ehesten im Rahmen einer beruflichen Abklärung zu eruieren, welche zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten dem Versicherten angeboten werden könnten. Im Verlauf einer derartigen Abklärung werde eine wichtige Aufgabe auch darin bestehen, den Versicherten konkret erleben zu lassen, dass seine Hände für geeignete Arbeiten durchaus einsetzbar seien, so wie er sie ja auch für verschiedene Tätigkeiten im täglichen Leben regelmässig verwende. Bei der Suche nach geeigneten Tätigkeiten seien neben der eigentlichen Behinderung auch die geringe Schulbildung und die reduzierten sprachlichen Möglichkeiten des Versicherten zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle ergibt (Eintrag vom 16. Dezember 2004), hielt der Regionalärztliche Dienst eine abermalige BEFAS-Abklärung demgegenüber für wenig sinnvoll, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen seien. 
3.3.1 Während sowohl die MEDAS-Ärzte wie - jedenfalls zu Beginn - auch die Verwaltung berufliche Abklärungsmassnahmen grundsätzlich für indiziert erachteten, lehnte die IV-Stelle entsprechende Vorkehren in der Folge jedoch, bestätigt durch das kantonale Gericht, mit der Begründung ab, namentlich auf Grund der schlüssigen Beurteilung durch die MEDAS sei nunmehr erwiesen, dass der Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit im Rahmen der ergonomischen Vorgaben vollzeitig ausführen könne. Einer zusätzlichen BEFAS-Abklärung bedürfe es unter diesen Umständen nicht, zumal das Verhalten des Versicherten, wie bereits die in die Wege geleitete Arbeitsvermittlung gezeigt habe, durch eine ausgeprägte, nicht auf krankheitswertige psychische Defizite zurückzuführende Selbstlimitierung gekennzeichnet sei. 
3.3.2 Insbesondere aus den während der Arbeitsvermittlung durch die Verwaltung erstellten Unterlagen (vgl. namentlich das Verlaufsprotokoll der IV-Stelle [Eintragungen vom 14. und 27. August sowie 17., 23. und 29. Oktober 2002]) geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich auf Grund seines Handleidens ausserstande fühlt, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Auch gegenüber den Ärzten der MEDAS äusserte er sich dahingehend, dass er sich keine Erwerbstätigkeit mehr zumute. Eine Beschäftigung, bei der er seine Hände nur beschränkt einzusetzen brauche und die ihm trotz mangelnder Sprachkenntnisse sowie Ausbildung offen stehe, könne er sich nicht vorstellen. Obgleich dem Versicherten im Verlaufe des Verfahrens diverse, den ergonomischen Anforderungen genügende und auch als realistisch einzuschätzende Stellenprofile (Bedienen von Maschinen, Abpackarbeiten, Museumswärter, Botendienste, Arbeiten am Fliessband, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten etc.) aufgezählt worden sind, womit auch der Nachweis eines relativ weiten Spektrums verrichtbarer Arbeiten seitens der Verwaltung erbracht worden ist (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b), fehlt ihm der ernsthafte Wille, sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren. Ein Aufzeigen der praktischen Verwendung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit, wie dies eine Abklärung durch die BEFAS u.a. bezweckt (siehe Rz 6006 ff. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) und worauf die MEDAS-Ärzte dem Grundsatze nach auch zu Recht hingewiesen haben, erübrigt sich vor diesem Hintergrund, zumal eine nähere Spezifizierung möglicher Verweisungstätigkeiten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an der festgestellten Selbstlimitierung scheitern würde. Die Prognose, dass auf Grund dieses Verhaltensmusters auch in einer BEFAS kein individuelleres Profil des Leistungsvermögens und der sich daraus ergebenden Einsatzmöglichkeiten ermittelt werden könnte, liegt auf der Hand. Die Vorinstanzen haben damit in zutreffender Anwendung des prozessrechtlichen Instituts der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]) festgestellt, dass im Rahmen einer BEFAS-Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 
4. 
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin - durch die Vorinstanz bestätigt - die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen korrekt ermittelt und insbesondere, da der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 bemessen (vgl. namentlich das detaillierte Berechnungsblatt der IV-Stelle vom 5. Januar 2005). Der Einkommensvergleich ergibt für das - infolge frühest möglichen Rentenbeginns massgebliche (vgl. Erw. 1.1 hievor; BGE 129 V 222) - Vergleichsjahr 2000 unter Berücksichtigung eines den gegebenen Umständen vollumfänglich Rechnung tragenden und letztinstanzlich denn auch nicht beanstandeten leidensbedingten Abzugs in Höhe von 15 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Selbst wenn im Übrigen angenommen werden müsste, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines 100 %-Pensums auf Grund der durch sein Handleiden bedingten funktionellen Beeinträchtigungen nurmehr eine um 20 % reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen vermöchte, d.h. von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % auszugehen wäre, resultierte keine anspruchsbegründende Invalidität. 
 
Es hat somit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: