Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 12/05 
 
Urteil vom 1. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
W.________, 1967, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 11. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________, geboren 1967, und ihr Sohn N.________, geboren 1998, sind bei der Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas) obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Zahlungsbefehl Nr. 60331/ Betreibungsamt X.________ vom 20. Januar 2004 leitete die Sanitas nach entsprechenden Mahnungen für ausstehende Kostenbeteiligungen während der Zeit vom 17. April bis 26. November 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 485.95 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2003 zuzüglich Umtriebsentschädigung von Fr. 50.- sowie Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 50.- die Betreibung ein. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte sie mit Verfügung vom 3. März 2004. 
Mit einem weiteren Zahlungsbefehl Nr. 61521/Betreibungsamt X.________ vom 26. März 2004 wurde die Versicherte für ausstehende KVG-Versicherungsprämien von März bis Dezember 2003 im Betrag von Fr. 2042.80 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2003 zuzüglich Umtriebsentschädigung von Fr. 100.- sowie Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.- betrieben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Versicherte ebenfalls Rechtsvorschlag. 
Am 2. April 2004 reichte W.________ Einsprache gegen die beiden ihres Erachtens zu Unrecht erfolgten Betreibungen Nr. 60331 von Fr. 485.95.- sowie Nr. 61521 von Fr. 2042.80 ein. Mit Entscheid vom 21. April 2004 wies die Sanitas die Einsprache betreffend die Betreibung Nr. 60331 ab und verfügte gleichen Datums die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 61521. Nach Ablauf der Einsprachefrist wurde von Seiten der Sanitas am 25. Mai 2004 in der Betreibung Nr. 61521 die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens verlangt. Gegen das Fortsetzungsbegehren erhob die Versicherte am 3. Juni 2004 Einrede im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG. Das Bezirksgericht X.________ wies das Rechtsöffnungsbegehren der Sanitas vom 9. Juli 2004 mit Verfügung vom 24. August 2004 ab. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2004 geführte Beschwerde der W.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat, und erteilte in der Betreibung Nr. 60331/Betreibungsamt X.________ die definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 485.95 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2003, für die Umtriebsentschädigung von Fr. 50.- sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 50.-. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz aufgrund von Verfahrensmängeln. Zudem macht sie Ansprüche aus Art. 41 Abs. 2 OR geltend. 
Während die Sanitas und die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist die Sanitas im Einspracheentscheid vom 21. April 2004 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. April 2004 insofern, als darin auf die Betreibung Nr. 61521 Bezug genommen wird, mangels Anfechtungsgegenstand zu Recht (konkludent) nicht eingetreten, war doch über die Beseitigung des von der Versicherten in dieser Betreibung erhobenen Rechtsvorschlages bis dahin noch nicht verfügt worden. Die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 61521 erfolgte erst mit Verfügung vom 21. April 2004. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Was die materiellen Vorbringen betreffend die Betreibung Nr. 61521 anbelangt, ist darauf im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht einzutreten. 
1.2 Hingegen kann den Erwägungen der Vorinstanz insofern nicht beigepflichtet werden, als sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 21. April 2004, mit welcher der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61521 beseitigt worden war, keine Einsprache erhoben habe, weshalb diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr gilt festzustellen, dass mit der Eingabe der Versicherten vom 27. Mai 2004 zwar die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt wurde, sich die Versicherte darin aber, soweit nachvollziehbar, hauptsächlich zu den Prämienforderungen (Gegenstand der Betreibung Nr. 61521) äusserte, worüber mit Verfügung vom 21. April 2004, welche gleichentags wie der Einspracheentscheid erging, entschieden worden war. Mithin wäre diese Rechtsvorkehr, zumal darin explizit Gutheissung der Einsprache beantragt worden war, vom kantonalen Gericht - nachdem es keine Verbesserung verlangt hatte - im Interesse der Rechtsuchenden auch zur Behandlung als Einsprache an die Sanitas zu überweisen gewesen (vgl. BGE 114 V 149 Erw. 3c, 102 V 74 f. Erw. 1; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, zu Art. 30, Rz 14 und zu Art. 61, Rz 5). Angesichts des zwingenden Charakters des Einspracheverfahrens (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 f. Erw. 1.1.3 mit Hinweisen [Urteil vom 25. November 2004, H 53/04]) ist dieses Versäumnis vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nachzuholen. Die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens ist - mit Blick auf dessen Sinn und Zweck sowie den gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin verlangt und eine Entscheidbegründung mit bloss wörtlicher Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten verbietet - weder überspitzt formalistisch noch läuft sie dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwider (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 f. Erw. 1.3.1 und 1.3.2 mit Hinweisen; Urteile R. vom 15. September 2005 [C 120/05] Erw. 3.3). 
2. 
Zu prüfen ist ferner die in der Betreibung Nr. 60331 geltend gemachte Forderung betreffend Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 485.95 nebst Verzugszins zu 5 % sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.- und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 50.-, wofür im angefochtenen Entscheid definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist. 
Dabei handelt es sich um einen Versicherungsleistungsstreit (Urteil T. vom 12. Januar 2006, K 40/05, Erw. 2 und Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, Erw. 3). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Ausserdem ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG). Gleiches gilt in Bezug auf zur Kostenbeteiligung akzessorische Forderungen, wie Verzugszins, Mahngebühren und Umtriebsspesen (ausdrücklich für Verzugszins auf verspätet ausbezahlte Versicherungsleistungen: BGE 101 V 114; Urteil S. vom 30. August 1989, H 23/89, [in ZAK 1990 S. 41 nicht veröffentlichte] Erw. 2; vgl. auch Urteil E. vom 1. Dezember 2004, I 671/03, Erw. 5.1). 
3. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid sind die - soweit hier relevant und durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) inhaltlich nicht geänderten - Bestimmungen und Grundsätze über die Kostenbeteiligung des Versicherten und deren Durchsetzung mittels des Vollstreckungsverfahrens zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die - vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangene, weiterhin anwendbare (RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 465 Erw. 5.3.3 [Urteil M. vom 26. August 2004, K 68/04]) - Rechtsprechung über die Erhebung von angemessenen Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Kostenbeteiligungen (BGE 125 V 276). Darauf wird verwiesen. 
3.2 In korrekter Anwendung dieser Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht nach sorgfältiger Zusammenstellung die von der Sanitas verlangten Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 485.95 und die Umtriebsentschädigung von Fr. 50.- sowie deren Vollstreckung auf dem Betreibungswege grundsätzlich wie auch masslich bestätigt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht in Frage gestellt. 
3.3 Nicht geschützt werden kann hingegen die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 KVV bestätigte Erhebung von Verzugszinsen von 5 % auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen. Gemäss Rechtsprechung besteht auch nach In-Kraft-Treten des ATSG keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugs- oder Vergütungszinsen auf ausstehenden Kostenbeteiligungen der versicherten Person. Art. 26 ATSG kann nicht als gesetzliche Grundlage dienen (Urteil T. vom 12. Januar 2006, K 40/05). In Art. 90 Abs. 2 KVV hat der Verordnungsgeber lediglich für die Prämien einen Verzugszinssatz festgesetzt. 
3.4 Hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 50.- gilt festzustellen, dass diese verfügungsweise nicht zugesprochen werden können. Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Entgegen der Vorinstanz braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen [Urteil M. vom 26. August 2004, K 68/04]). 
3.5 Was schliesslich den beschwerdeweise geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 2 OR anbelangt, kann darauf, wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung zu Recht vorbringt, mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht eingetreten werden. 
4. 
Da es im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Der eingeforderte Kostenvorschuss ist somit zurückzuerstatten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Januar 2005 und der Einspracheentscheid der Sanitas Grundversicherungen AG vom 21. April 2004, soweit Verzugszins und Betreibungskosten betreffend, aufgehoben. 
2. 
Die Eingabe vom 27. Mai 2004 wird an die Sanitas Grundversicherungen AG zur Behandlung im Sinne der Erw. 1.2 überwiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 1. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: