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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.34/2007 /bnm 
 
Urteil vom 1. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Berufungskläger, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Berufungsbeklagte. 
 
Gegenstand 
Besuchs- und Ferienrecht, 
 
Eidgenössische Berufung gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2006 des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die (als eidgenössische Berufung entgegengenommene) Eingabe des Vaters des bei seiner Mutter aufwachsenden Sohnes Z.________ (geb. 1997) gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2006 des Zürcher Obergerichts, das mit Wirkung ab März 2007 (entsprechend dem Antrag der zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und dem Sohn und zur Regelung der Modalitäten eingesetzten Beiständin) angeordnet hat, dass das erste der beiden monatlichen Besuchswochenenden bereits am Freitag um 18.00 Uhr (statt wie bisher erst am Samstag um 9.00 Uhr), das zweite demgegenüber erst am Samstag um 18.00 Uhr beginne, im Übrigen jedoch den (u.a. auch gegen die Ferienregelung gerichteten) Rekurs des Berufungsklägers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates A.________ (betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs durch die Vormundschaftsbehörde A.________) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass auf das Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet, weil die Berufung zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Beschluss aber vor diesem Zeitpunkt ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte dem Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten bleibt (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG), 
dass daher die vorliegende Berufung zum vornherein unzulässig ist, soweit der Berufungskläger die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt (Gehörsverletzung, Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung), 
dass sodann die Zulässigkeit der eidgenössischen Berufung voraussetzt, dass in der Berufungsschrift dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), 
dass mit anderen Worten in der Berufungsschrift auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass das Obergericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 erwog, die vom Berufungskläger beantragte Ferienregelung zwecks Sicherstellung einer "wirklich paritätischen Betreuung des Kindes" würde (wegen ihrer Kompliziertheit) eine ungewöhnlich gute elterliche Kommunikation voraussetzen, an der es jedoch völlig fehle, weshalb es bei der zwar schematischen, aber einfachen und praktikablen Regelung von jährlich 3 Ferienwochen beim Vater bleiben müsse, 
dass das Obergericht hinsichtlich der Besuchswochenenden erwog, die Durchsetzung der bisherigen Regelung habe sich als schwierig erwiesen, die von der Beiständin vorgeschlagene Lösung von verkürzten und verlängerten Wochenenden sei anzuordnen, namentlich ermögliche sie es dem Sohn, auch am verkürzten Wochenende am Samstag Nachmittag die Pfadi zu besuchen, 
dass der Berufungskläger in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den Anforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG anhand dieser einlässlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 21. Dezember 2006 bundesrechtswidrig sein soll, 
dass dies insbesondere für die Berufungsvorbringen gilt, mit denen der Berufungskläger (ohne Bezug zum konkreten Fall) Bundesgerichtsurteile wiedergibt, (losgelöst von Bundesrecht und den obergerichtlichen Erwägungen bezüglich der Praktikabilität der angeordneten Regelung) auf seinem Standpunkt der absoluten Parität des Ferienrechts beharrt und (in Form von Anträgen) "genau" formuliert, wie er sich eine paritätische (gemäss dem angefochtenen Entscheid indessen nicht durchsetzbare) Ferien- und Besuchtsrechtsregelung vorstellt, 
dass im Übrigen die Berufungsanträge, soweit sie erstmals vor Bundesgericht gestellt werden, ohnehin unzulässig sind (Art. 55 Abs. 1 lit. b a.E. OG), 
dass somit auf die Berufung nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Berufungskläger kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Berufungskläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. März 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: