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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_541/2009 
 
Urteil vom 1. März 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Karlen, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 8. Juli 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsangehörige der Dominikanischen Republik X.________ (geb. 1967) heiratete im März 1995 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1944) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Im Juli 1998 gebar sie die Tochter A.________. Im April 2000 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aufgrund diverser Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten trat sie am 8. Januar 2007 den ordentlichen Strafvollzug an, aus dem sie am 25. Dezember 2008 bedingt entlassen wurde. In der Zwischenzeit widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) am 31. Juli 2008 ihre Niederlassungsbewilligung. Die hiegegen im Kanton (Regierungsrat und Verwaltungsgericht) erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. September 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den im Kanton zuletzt ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 - versandt am 4. August 2009 - aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 
 
Der Regierungsrat des Kantons Zürich - vertreten durch seine Staatskanzlei - sowie das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
C. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 14. September 2009 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). 
 
2. 
Die Rechtmässigkeit dieser Massnahmen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20; vgl. zum Übergangsrecht Art. 126 AuG und Urteil des Bundesgerichts 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht führt zwei Widerrufsgründe an, zum einen jenen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG, zum anderen jenen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Allerdings geht es beim letztgenannten Widerrufsgrund davon aus, dass die Beschwerdeführerin "erheblich und wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Es ist nicht völlig klar, ob es insoweit zu einer Verwechslung mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG betreffend Aufenthaltsbewilligungen gekommen ist. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verlangt, dass in "schwerwiegender Weise" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen wird, um eine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen (vgl. auch Botschaft zum AuG, BBl 2002 S. 3810 zu Art. 62 E-AuG). Ob dieser Widerrufsgrund gegeben ist, kann letztlich aber offen gelassen werden, da ohnehin derjenige nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist. Denn die Beschwerdeführerin wurde zweimal rechtskräftig zu Gefängnisstrafen von je über einem Jahr und damit zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.1 und 4.2). 
 
3. 
Es fragt sich demnach nur noch, ob der Widerruf verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; erwähnter BGE 2C_295/2009 E. 4.3 - 4.5 und E. 5 mit Hinweisen). 
 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie auf der untersten Hierarchiestufe des Betäubungsmittelhandels tätig war, weswegen das Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen, gering sei. Ausserdem wisse sie nun, dass sie sich keinen weiteren Fehltritt leisten könne. Die letzte Tathandlung liege auch schon mehrere Jahre zurück. 
 
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erfolgte die letzte Tathandlung nicht im März 2003, sondern gemäss den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz, die in den Akten eine Stütze finden, im Jahre 2005 (vgl. auch Art. 97 und 105 BGG). Dem letzten Strafbefehl vom 15. Dezember 2005 zufolge wurde sie verurteilt, weil sie am 27. Oktober 2005 Kokain verkauft hatte. Sodann hatte sie gemäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 9. Februar 2005 nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in ihrer Heimat ab März 2003 - wie schon früher - über mehrere Monate hinweg Kokain an Konsumenten verkauft. Der Verurteilung vom 9. Februar 2005 lag der Umsatz von ca. 300 bis 400 Gramm Kokain zugrunde. Das Bezirksgericht hielt fest, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin als erheblich einzustufen sei und ihr keine günstige Prognose gestellt werden könne. Bereits zuvor war sie mehrfach wegen dem erstmals im Jahre 1998 aufgenommenen Betäubungsmittelhandel verurteilt worden (am 6. Juni 2001, 22. Juli und 10. Dezember 2002). Insgesamt belaufen sich die gegen sie ausgesprochenen Freiheitsstrafen auf dreieinhalb Jahre. Die Beschwerdeführerin war selber nicht drogensüchtig und befand sich auch nicht in einer sonstigen Notlage. Sie hatte aus reinem Gewinnstreben gehandelt. Weder frühere Verurteilungen, noch laufende Probezeiten, noch mehrwöchige Untersuchungshaft und Strafvollzug, noch drei klare fremdenpolizeiliche Verwarnungen, noch ihre familiäre Situation hielten sie davon ab, wiederholt zu delinquieren. 
 
Daher ist das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung sehr gross. Dass sie sich während des fast zweijährigen Strafvollzugs und seit ihrer bedingten Entlassung Ende Dezember 2008 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, spricht zwar für sie. Mit Blick auf das Dargelegte hat sie sich - bis zum hier massgebenden Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz im Sommer 2009 (vgl. Art. 105 BGG; BGE 128 II 145 E. 1.1.3 S. 149) - jedoch noch nicht besonders lange bewährt (vgl. im Übrigen BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Aufgrund der Gesamtumstände dürfen die Vorinstanzen davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr besteht, die beim Betäubungsmittelhandel umso weniger hinzunehmen ist, als dadurch eine Vielzahl von Personen an Leib und Leben gefährdet werden (vgl. Urteil des EGMR Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil CourEDH 1998-I S. 76 §§ 50-55). Der Hinweis auf eine im April 2009 aufgenommene Teilzeittätigkeit als Aushilfscoiffeuse ändert hieran nichts. Das Gleiche gilt für den teilweise offenen Vollzug und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Letztere bildet im Übrigen die Regel. Hieraus ist nicht bereits zu schliessen, es gehe keine Gefahr mehr von der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188, 493 E. 4.2 S. 500; Urteil 2C_494/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 3.5 mit Hinweisen; s. auch BGE 133 IV 201 E. 2 S. 202 ff.). 
 
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überwiegen die Interessen an ihrem Verbleib in der Schweiz das Fernhalteinteresse nicht: Wohl hat sie sich seit dem Jahr 1987 mehrmals mit Kurzaufenthaltsbewilligungen als Tänzerin in der Schweiz aufgehalten und lebt hier seit bald fünfzehn Jahren gestützt auf die Ehe mit dem Schweizer Bürger. Wie die Vorinstanzen richtig bemerken, hat sich die Beschwerdeführerin indes weder wirtschaftlich noch sozial zu integrieren vermocht. Seit Aufgabe ihrer Tätigkeit als Tänzerin im Jahre 1999 ist sie keiner (legalen) Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie pflegt vor allem Kontakte mit ihren Landsleuten und verfügt über mangelhafte Deutschkenntnisse. Zu ihrer Heimat, in der sie aufgewachsen ist, wo sie die Schulen besucht hat und wo ihre Mutter, die meisten Geschwister und ein vorehelich im Jahre 1987 geborener Sohn leben, hat sie weiterhin einen Bezug. Sie reist regelmässig dorthin zurück. Ihr Ehemann, der sich im Ruhestand befindet, schliesst nicht aus, in die Dominikanische Republik zu übersiedeln, um dort eigenen Bekundungen zufolge "das Rentnerleben zu geniessen". 
 
Empfindlicher trifft der Entscheid der Vorinstanzen wohl die Tochter A.________, welche in der Schweiz geboren, hier überwiegend aufgewachsen ist und die dritte Schulklasse besucht. Sie ist zudem Schweizer Bürgerin. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin steht die Entfernungsmassnahme jedoch nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 153). Denn wie ausgeführt, bestehen - vor allem mit Blick auf die Schwere der Delikte, das bisher trotz etlicher Warnungen wiederholt uneinsichtige Verhalten der Beschwerdeführerin und die nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr - gewichtige ordnungs- und sicherheitspolitische Gründe, welche den Widerruf der Bewilligung rechtfertigen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_2/2009 vom 23. April 2009 und 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009). Wie die Vorinstanzen schliesslich richtig bemerken, bleibt es den Eltern überlassen, ob die Tochter der Mutter folgt oder ob sie mit dem Vater oder einer Tante, bei welcher A.________ bereits während der fast zweijährigen Haft der Beschwerdeführerin - und auch danach - gelebt hatte, in der Schweiz bleibt. 
 
3.3 Mithin erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als bundesrechts- und konventionskonform. Nach dem Dargelegten spielt keine Rolle, ob die Prinzipien für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft und seiner Familienangehörigen (vgl. Näheres bezüglich des Freizügigkeitsabkommens [FZA; SR 0.142.112.681] in BGE 130 II 176 E. 3 und 4 S. 179 ff., 493 E. 3 und 4 S. 497 ff.) ebenso bezüglich des Ehepartners eines Schweizer Bürgers gelten. Denn die angefochtene Massnahme wäre angesichts der erwähnten Rückfallgefahr auch insoweit zulässig. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den vorangegangenen Entscheiden des Regierungsrates vom 9. Dezember 2008 und der Sicherheitsdirektion vom 31. Juli 2008 verwiesen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die gleichzeitig verfügte Wegweisung als solche wendet, ist hierauf wegen Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG nicht einzutreten. 
 
5. 
Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. März 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Merz