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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1024/2009 
 
Urteil vom 1. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 22. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1959 geborene M.________ war seit Juni 1991 als Krankenschwester beim Alters- und Pflegeheim X.________ tätig und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) obligatorisch unfallversichert. Am 25. März 2007 erlitt sie als Autolenkerin einen Unfall, bei welchem ihr Fahrzeug von einem andern Personenwagen seitlich gerammt wurde. In der Folge kam es zu persistierenden Wirbelsäulenbeschwerden. Die National übernahm die Taggeld- und Heilungskosten und stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 13. Dezember 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. August 2008, per 31. Dezember 2007 ein. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, die National sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids zu verpflichten, ihr aufgrund des Unfallereignisses vom 25. März 2007 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG), auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) sowie auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zum für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen), zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 126 V 353 E. 5b S. 360, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 mit Hinweisen). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Unfallversicherung auch ab dem 1. Januar 2008 noch gegeben sind. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin an einer Diskushernie C5/6 leidet und dass die geklagten Nackenbeschwerden darauf zurückzuführen sind. Im vorliegenden Verfahren noch streitig ist jedoch der Kausalzusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Unfallereignis vom 25. März 2007. 
 
3.1 Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage überzeugend dargelegt, dass die anlässlich der MRT-Untersuchung vom 2. Juli 2007 erkannte Diskushernie C5/6 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt, sondern vorbestehend gewesen und durch den Unfall nur aktiviert worden sei. Indem die Unfallversicherung für diese Verschlimmerung mehr als neun Monate Leistungen erbracht habe - so das kantonale Gericht - sei sie ihrer Leistungspflicht genügend nachgekommen und der Fallabschluss per 31. Dezember 2007 somit nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Versicherten aus dem Umstand, dass die Unfallversicherung Leistungen erbracht hat, nicht abgeleitet werden, dass sie den Kausalzusammenhang zwischen Diskushernie und Unfallereignis anerkannt habe. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin - wie aus Verfügung und Einspracheentscheid hervorgeht - von einem degenerativen Vorzustand ausgegangen und hat eine Leistungspflicht lediglich für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub bis zum Erreichen des status quo sine vel ante anerkannt. In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, dass es - wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung dargelegt hat - einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Aufgrund der Aktenlage ist mit dem kantonalen Gericht dem Vorfall vom 25. März 2007 ein Schweregrad abzusprechen, der ausnahmsweise geeignet wäre, eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen, sondern - auch in Anbetracht der medizinischen Vorgeschichte der Versicherten - vielmehr davon auszugehen, dass degenerative Bandscheibenveränderungen vorbestanden haben und die Diskushernie durch das Unfallereignis höchstens aktiviert worden ist. In diesen Fällen hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen, was - wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung ebenfalls zutreffend dargelegt hat - mit der Leistungserbringung bis 31. Dezember 2007 erfüllt worden ist. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. März 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Kopp Käch