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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1039/2009 
 
Urteil vom 1. März 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 28. Oktober 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch des 1967 geborenen, bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens (chronisches lumbovertebrales Syndrom mit persistierenden Lumbalgien mit Ausstrahlung ins linke Bein u.a. bei Status nach Mikrodiskektomie L1/2 rechts am 5. Juli 2005; Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom [ADHS] im Erwachsenenalter) als Speditions- und Lagermitarbeiter in der Firma P.________ AG tätig gewesenen B.________ auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 31. März 2009 verneint hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten abgewiesen hat (Entscheid vom 28. Oktober 2009), 
dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Oktober 2009 sowie die Verfügung vom 31. März 2009 seien aufzuheben, und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter die Streitsache zwecks zusätzlicher Abklärung und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 11. Januar 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- erhoben hat, welcher innert angesetzter Frist bezahlt worden ist, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, und eine letztinstanzliche Ergänzung oder Korrektur der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung dem Bundesgericht verwehrt ist, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im letztinstanzlichen Verfahren nur beschränkt überprüfbar ist und das Bundesgericht nur zu beurteilen hat, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), 
 
dass die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt werden, weshalb darauf verwiesen wird, 
dass die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg gemäss vorinstanzlicher Feststellung nicht bei 80 % liegt, wovon die Verwaltungsverfügung vom 31. März 2009 ausging (Vollzeiteinsatz mit 20%iger Leistungsminderung), sondern 100 % beträgt, 
dass offenbleiben kann, ob diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (zur Einstufung als Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) auf einer Missachtung bundesrechtlicher Beweisgrundsätze oder einer anderweitigen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), da das Ergebnis auch bei antragsgemässer Zugrundelegung einer 80%igen Leistungsfähigkeit nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, 
dass die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass nicht in einem stabilen, seine Resterwerbsfähigkeit voll ausschöpfenden Arbeitsverhältnis gestanden, im Lichte der Akten - entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers - weder offensichtlich unrichtig ist noch rechtsfehlerhaft getroffen wurde, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass bei dieser Sachlage, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) vorinstanzlich zutreffend gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt worden ist (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 301 mit Hinweisen), wobei das kantonale Gericht den massgebenden Ausgangslohn (LSE 2006: TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 4/Männer) rechtsfehlerfrei gewählt und korrekt auf ein bei Vollzeittätigkeit realisierbares Jahreseinkommen von Fr. 59'197.- umgerechnet hat, 
dass bei berücksichtigter 20%iger Leistungsminderung (s. oben) das Invalideneinkommen von Fr. 47'358.- gemäss Verwaltungsverfügung vom 31. März 2009 resultiert und für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (BGE 134 V 322 E. 5 mit Hinweisen) kein Raum besteht, zumal den leidensbedingten Einschränkungen in angepassten Hilfstätigkeiten mit der Anerkennung der erwähnten Leistungsreduktion (in einer Vollzeittätigkeit) hinreichend Rechnung getragen wird und andere, einen Abzug rechtfertigende Gründe wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet werden, 
dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben im IV-Arbeitgeberfragebogen vom 9. März 2006 (Firma P.________ AG) für das Jahr 2006 ein hypothetisches Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 75'270.- ermittelte und willkürfrei begründet hat, weshalb die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig sind, 
dass selbst dann, wenn auf die vom Versicherten selbst eingeholten Auskünfte des früheren Arbeitgebers vom 5. Mai 2009 abgestellt würde (2006: Fr. 75'660.-; 2007: Fr. 76'700.-; 2008: Fr. 78'000.-), der Rentenanspruch zu verneinen wäre, zumal aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 47'358.- im Jahr 2006, Fr. 48'115.70 im Jahr 2007 und Fr. 49'174.30 im Jahr 2008 (Berücksichtigung Nominallohnindex/Männer 2006-2008/Total; http:// www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) durchwegs nicht leistungsbegründende Invaliditätsgrade von lediglich rund 37 % resultierten und auch für das Verfügungsjahr 2009 keine anspruchserhebliche Änderung ersichtlich ist, 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. März 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz