Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
1B_73/2016
|
|
|
Urteil vom 1. März 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Krankenkasse,
Beschwerdegegnerin,
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V.
Erwägungen:
1.
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. Dezember 2015 Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Tatbestand des Betruges offensichtlich nicht erfüllt sei. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde erscheine nach vorläufiger Einschätzung als aussichtslos.
2.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2016 (Postaufgabe 23. Februar 2016) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erscheine aussichtslos, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Der Beschwerdeführer vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechts- bzw. verfassungswidrig sei. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli