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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_126/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. Januar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen, mit der gleichzeitig einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2016, mit dem es auf die Beschwerde des A.________ auch in Bezug auf die aufschiebende Wirkung nicht eintrat, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. und 11. Februar 2016 (Poststempel), 
in die als "Verzögerung Beschwerde gemäss Art. 93 und Art. 94 BGG" bezeichnete Eingabe vom 29. Februar 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), 
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. b ATSG; Art. 11 Abs. 1 lit. b ATSV [SR 830.11]) ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ist, und mit der dagegen gerichteten Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), 
dass der Beschwerdeführer zwar mit den Eingaben vom 7. und 11. Februar 2016rügt, das kantonale Gericht sei für die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig, und dessen Nichteintreten verletze Gesetzesbestimmungen (Art. 52 Abs. 1 i.V.m Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 55 Abs. 3 VwVG [SR 172.021]; vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 10, 17 und 43 zu Art. 56 ATSG), 
dass er indessen mit keinem Wort eine Verletzung von Grundrechten resp. verfassungsmässigen Rechten geltend macht, 
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass auch die Eingabe vom 29. Februar 2016, die ausschliesslich die aufschiebende Wirkung betrifft, keine Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält, und im Übrigen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ohnehin nur gegen das kantonale Sozialversicherungsgericht, nicht aber gegen die Verwaltung zulässig wäre (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 94 BGG), 
dass mangels einer rechtsgenüglichen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), und bei abgelaufener Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) sowie fehlenden Anhaltspunkten für eine Postulationsunfähigkeit auch eine Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG nicht in Betracht fällt, 
dass indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),  
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann