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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_3/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 1. Dezember 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2015 beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen den Beschwerdegegner Klage erhob und mit dem am ersten Parteivortrag ergänzten Begehren beantragte, dass der Beschwerdegegner zu verurteilen sei, ihm Fr. 3'096.50 zuzüglich 8.5% Verzugszins, eventualiter 5 % Zins, seit 13. März 2013 und Kosten von Fr. 125.00 für fünf Mahnschreiben sowie von Fr. 219.30 für drei Zahlungsbefehle zu bezahlen, und dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn in diesem Umfang zu beseitigen sei; 
dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern mit Urteil vom 7. September 2016 die Klage teilweise guthiess und den Beschwerdegegner verurteilte, dem Beschwerdeführer Fr. 745.55 zuzüglich 5 % Zins seit 26. März 2012 und Fr. 53.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, in diesem Umfang in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlachen, den Rechtsvorschlag aufhob und im Weiteren die Klage abwies; 
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erhob, das seine Beschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2016 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 20. Januar 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhob; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 mit Hinweisen); 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG); 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer darin den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Richteramts Solothurn-Lebern kritisiert, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht miet- oder arbeitsrechtlicher Natur ist, und dass der vom Obergericht ausgewiesene Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht; 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6); 
dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass sich "offensichtlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte; 
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit - wie vom Beschwerdeführer zutreffend erkannt -   die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG); 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 118 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV beklagt, indem die Vorinstanz die "willkürliche Handlung des Gerichtspräsidenten" [des Richteramtes Solothurn-Lebern] unterstützt habe, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret und sachdienlich einzugehen, geschweige denn rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz willkürlich wäre, also offensichtlich unhaltbar, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 141 I 211 E. 3.2 mit Hinweisen); 
dass der Beschwerdeführer im Weiteren bloss seine eigene Sicht der Dinge schildert, ohne dabei aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass die Beschwerde damit offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger