Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_118/2017
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Urteil vom 1. März 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. November 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 6. Februar 2017 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. Dezember 2016 ihr ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2016,
in Erwägung,
dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44-48 BGG die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 1. Februar 2017 abgelaufen, die Eingabe vom 6. Februar 2017 somit verspätet ist,
dass kein Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 50 BGG geltend gemacht wird,
dass die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Nichteintreten zu erledigen und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler