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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_540/2017  
 
 
Urteil vom 1. März 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________ AG in Liquidation. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid und die Verfügung 
des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. September 2017 (1U 17 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 22. September 2010 wurde über die B.________ AG (Klägerin) der Konkurs eröffnet. Die Klägerin stellte nach diversen Arrestverfahren vor verschiedenen Gerichten am 24. Dezember 2010 beim Betreibungsamt Horw ein Betreibungsbegehren gegen ihren ehemaligen Einzelaktionär A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) im Umfang von Fr. 12'706'545.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2010. Nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, beantragte die Klägerin die provisorische Rechtsöffnung am Bezirksgericht Kriens. Mit Entscheid vom 18. August 2011 erteilte das Bezirksgericht im Umfang von Fr. 6'824'784.81 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2010 die provisorische Rechtsöffnung. Für den Rest der Forderung in der Höhe von Fr. 5'881'760.64 wurde die Rechtsöffnung verweigert. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 4. November 2011 beantragte die Klägerin vor Bezirksgericht Kriens, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 12'706'545.45 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2010 zu bezahlen.  
Mit Urteil vom 12. April 2017 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 12'706'545.45 nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2010 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. 
 
B.b. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob der Beklagte Berufung an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Am 16. Juni 2017 stellt er, nachdem das Kantonsgericht ihn mit Verfügung vom 31. Mai 2017 aufgefordert hatte, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 200'000.-- zu leisten, für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses abzunehmen. Eventualiter sei der Kostenvorschuss einstweilen um Fr. 100'000.-- zu reduzieren und ihm eine Fristersteckung von mindestens drei Monaten zur Leistung des reduzierten Kostenvorschusses zu gewähren. Subeventualiter sei ihm eine angemessene Nachfrist von drei Monaten zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren.  
Mit Entscheid und Verfügung vom 21. September 2017 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab und verfügte, dass der Beklagte in Abänderung der Verfügung vom 31. Mai 2017 bis am 16. Oktober 2017 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 130'000.-- zu bezahlen habe. 
 
C.  
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt, es sei der angefochtene "Bescheid" aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. Es sei der Beschwerde sodann die aufschiebende Wirkung zu gewähren. [Eventualiter] sei die Zahlungsfrist des Gerichtskostenvorschusses bis zur Einstellung der Strafuntersuchung oder Anklageerhebung im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft "auszustellen". Es sei ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich seien ihm alle gerichtlichen Kosten, Spesen und Anwaltskosten zurückzuerstatten. 
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Kantonsgericht Frist zur Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung angesetzt. In der Folge nahm das Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses für das Berufungsverfahren einstweilen ab bzw. erklärte, dass ihm einstweilen keine Nachfrist angesetzt werde. Am 2. November 2017 sistierte es sodann das kantonale Berufungsverfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos geworden. 
Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde. Am 23. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).  
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschreitet. 
 
1.2. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2; Urteil 4A_185/2017 vom 15. Juni 2017 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht in Rechtsbegehren Ziff. 4 erstmals, dass [eventualiter] die Zahlungsfrist des Gerichtskostenvorschusses bis zur Einstellung der Strafuntersuchung oder Anklageerhebung im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft "auszustellen" sei. Ob der Beschwerdeführer damit den Streitgegenstand im Vergleich zu seinen vor der Vorinstanz gestellten Begehren einschränkte und es daher zulässig wäre, braucht hier nicht beurteilt zu werden, da der Beschwerdeführer dieses Begehren mit keinem Wort begründet, sodass darauf schon mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist. 
 
1.3. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; Urteil 4A_363/2016 vom 7. Februar 2017 E. 1.3 nicht publ. in BGE 143 III 127 mit Hinweisen).  
 
2.4. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, soweit er sich auf die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. Dezember 2017 und damit auf tatsächliche Elemente stützt, die nach der Fällung des angefochtenen Entscheids vom 21. September 2017 entstanden sind. Diese echten Noven können im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.  
Auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung hält sich der Beschwerdeführer nicht an die aufgeführten Grundsätze, indem er unter dem Titel "II. Einleitung" seine Sicht der Dinge bezüglich dem bundesanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn und seine Ehefrau schildert und dabei von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Damit ist er nicht zu hören. 
Im Weiteren genügt er den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht, soweit er ohne weitere Begründung in Rechtsbegehren Ziff. 6 die Rückerstattung aller gerichtlichen Kosten, Spesen und Anwaltskosten fordert. Darauf ist nicht einzutreten. 
Sodann verkennt er die Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht, indem er für seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Kontokorrentforderung "im Übrigen" auf die Ausführungen in der kantonalen Berufungsbegründung verweist, hat doch die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf vorinstanzliche Rechtsschriften ist ungenügend. 
Soweit sich die Beschwerde schliesslich direkt gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richtet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, denn die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Erstinstanz bejahte eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für Dividenden in der Höhe von Fr. 5 Mio. und stützte sich dabei auf das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammmlung der B.________ AG vom 17. März 2010. Gemäss diesem Protokoll sei damals beschlossen worden, die Dividendenausschüttung vom 31. Juli 2009 über Fr. 5 Mio. an den Beschwerdeführer werde rückgängig gemacht. Die Forderung von Fr. 5 Mio. sei aufgrund der in diesem Protokoll enthaltenen Schuldanerkennung ausgewiesen und aufgrund der Arrestbewilligung fällig. Aus dem Kontokorrentverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG für die Jahre 2004 - 2009 sei sodann ein Guthaben letzterer aufgrund von Privatbezügen des Beschwerdeführers von Fr. 7'706'545.45 ausgewiesen. Das Bezirksgericht verurteilte dementsprechend den Beschwerdeführer, der B.________ AG insgesamt Fr. 12'706'545.45 samt Zins zu bezahlen. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Rahmen der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren beurteilte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Beanstandungen. Sie kam diesbezüglich zusammengefasst zum Schluss, dass sich die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren geltend gemachten Rügen der Verletzung von Art. 56 ZPO, Art. 153 ZPO und Art. 8 ZGB nach vorläufiger und summarischer Prüfung als offensichtlich unbegründet erwiesen. Deshalb und weil der Beschwerdeführer dem erstinstanzlichen Urteil im Übrigen nichts Wesentliches entgegen zuhalten habe, werde die Berufung aller Voraussicht nach nicht gutgeheissen werden können. Die Berufung erweise sich damit als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sei damit bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, womit sich die Prüfung der Mittellosigkeit erübrige. 
 
4.  
Entgegen diesem Entscheid ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe seine Berufung zu Unrecht als aussichtslos beurteilt und hätte ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewähren müssen. 
 
4.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136 mit Hinweis). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; 140 III 12 E. 3.3.1; 139 I 138 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), das heisst, es ist ein neues Gesuch und ein neuer Entscheid nötig (Urteil 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 4.3). Es besteht demnach - anders als dies in einigen Kantonen bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung der Fall (vgl. z.B. Urteil 5A_226/2011 vom 10. Juni 2011 E. 3.3.2) und auch in Art. 111 des Vorentwurfs der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003 noch vorgesehen war (vgl. Schweizerische Zivilprozessordnung - Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 63) - keine Weitergeltung eines vor erster Instanz bewilligten Gesuchs (BGE 137 III 470 E. 6.5.3 S. 473; Urteil 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 4.3; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 S. 7221 ff., Ziff. 5.8.4. zu Art. 117 E-ZPO S. 7303).  
Für das Rechtsmittelverfahren sind damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege neu zu prüfen, zumal nunmehr die Aus-sichtslosigkeit des Rechtsmittels infrage steht und sich die Mittellosigkeit grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, vorliegend also vor der Rechtsmittelinstanz, beurteilt (5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 4.3). 
 
4.3. Als aussichtslos sind Rechtsmittel anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Rechtsmittel nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Ergreifung des Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Rechtsmittelverfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie - zumindest vorläufig (Art. 123 ZPO) - nichts kostet (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1).  
 
4.4. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel bestehen, beurteilt die Rechtsmittelinstanz aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (BGE 142 III 138 E. 5.1). Diese Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (Urteile 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 7.1; 5A_254/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2; 5D_164/2015 vom 11. Januar 2016 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
4.5. Es ist dabei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, der kantonalen Rechtsmittelinstanz vorgreifend zu überprüfen, ob das von der beschwerdeführende Partei im kantonalen Rechtsmittelverfahren gestellte Begehren zu schützen ist oder nicht. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten der Begehren eröffnet der Rechtsmittelinstanz vielmehr einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass die Rechtsmittelinstanz von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. Urteile 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Im Lichte dieser Grundsätze ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie zum Schluss kam, dass die Begehren des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren aussichtslos seien.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht einzig, die Vorinstanz stelle sich bezüglich der Rückzahlungspflicht von Dividenden in der Höhe von 5 Mio. Franken auf den "rein formellen" Standpunkt, dass er alle Einwendungen aus dem Rechtsöffnungsverfahren noch einmal "schriftsätzlich" hätte vortragen müssen. Das Bezirksgericht wäre aber in der Pflicht gewesen, seinen Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, ob die im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachten Argumente aufrecht erhalten blieben oder nicht. Es liege auf der Hand, dass gegen eine existenzbedrohende Klage alle Einwendungen gegen die Klageforderung uneingeschränkt aufrecht erhalten blieben, im Bestreben die Klageforderung im vollen Umfang abzuwehren. Mit der gegenteiligen Ansicht verletze die Vorinstanz Art. 56 ZPO. Indem es sodann diesen "rein formalen Grund an den Haaren" herbeiziehe, habe es Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.  
 
5.3. Es erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen den oben dargelegten Begründungsanorderungen genügt, insbesondere ob er rechtsgenüglich aufzeigt, dass die Vorinstanz bei ihrer prognostischen Beurteilung der Prozesschancen der Berufung von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen wäre, dass sie Umstände berücksichtigt hätte, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die hätten beachtet werden müssen. Die Rüge ist aber ohnehin unbegründet:  
 
5.4. Die Vorinstanz erwog, dass die Erstinstanz festgehalten habe, der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren und den Verfahren gegen die Arrestbefehle im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht, dass an der Generalversammlung [der B.________ AG] vom 10. August 2010 beschlossen worden sei, die an der Generalversammlung vom 17. März 2010 getroffenen Beschlüsse aufzuheben und als ungültig zu erklären. Er habe sodann auch nicht vorgebracht, dass er mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 an die klagende B.________ AG die Ungültigkeit sämtlicher Beschlüsse der Generalversammlung vom 17. März 2010 wegen Grundlagenirrtum erklärt habe, da eine solche Dividendenausschüttung nicht stattgefunden habe.  
Die Vorbringen der klagenden B.________ AG zu Bestand und Fälligkeit der Forderung über Fr. 5 Mio. sowie ihre diesbezügliche Darstellung der vorgängigen Verfahren sei, so die Vorinstanz weiter, zentraler Bestandteil ihrer Klage- und Replikschrift gewesen. Der beklagte Beschwerdeführer habe vor der Erstinstanz in seinen Rechtsschriften Einwände "gegen die GV vom 17. März 2010" erhoben. Die Erstinstanz habe diese geprüft und verworfen. Seine Vorbringen in den Rechtsschriften seien weder widersprüchlich noch offensichtlich unvollständig im Sinne von Art. 56 ZPO gewesen. Auf das GV-Protokoll vom 10. August 2010 und dessen "Wirkungen" habe sich der Beschwerdeführer in Klageantwort und Duplik ebensowenig berufen wie auf sein Schreiben vom 23. Dezember 2010; er habe sie auch nicht aufgelegt. 
Beim Fehlen entsprechender Behauptungen liege es nicht am Gericht, in den Akten früherer Verfahren nach impliziten Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass die Vorbringen und Beweismittel einer, zumal anwaltlich vertretenen Partei, im aktuellen Verfahren unvollständig sein könnten. Es sei auch nicht am Gericht, bei einer Partei nachzufragen, ob Vorbringen aus früheren Verfahren nicht doch auch im aktuellen Verfahren vorgebracht werden möchten bzw. ob an ihnen festgehalten werde oder gar, was der "Inhalt der Einwände" gewesen und "darüber Beweis abzunehmen" sei. Die gerichtliche Fragepflicht trage dem Richter auch nicht auf, einer anwaltlich vertretenen Partei beim Erheben von Einwendungen oder Einreden sowie bei der Beweisführung behilflich zu sein. Prozessuale Unsorgfalt einer Partei löse die Fragepflicht des Gerichts nicht aus. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Rüge der Verletzung von Art. 56 ZPO bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als offensichtlich unbegründet. 
 
5.5. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden: Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.2; 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, womit die gerichtliche Fragepflicht für dieses Verfahren nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hatte. Vor diesem Hintergrund ist es - wie die Vorinstanz schon zutreffend ausführte - nicht ersichtlich, inwiefern in der konkreten Situation Anlass bestanden hätte, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mittels der richterlichen Fragepflicht und zum Nachteil der Gegenpartei zu helfen und nachzufragen, ob er allfällige Einwendungen bzw. Einreden, welche er in früheren Verfahren erhob, nicht doch auch im aktuellen Verfahren vorbringen möchte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dieses Versäumnis seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben und es ist nicht Sache des Gerichts, im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht diese auszugleichen. Die Rüge einer Verletzung von Art. 56 ZPO wurde zu Recht als aussichtslos beurteilt. 
Im Übrigen liegt auch kein überspitzter Formalismus vor, wenn das Gericht vom Beschwerdeführer ausdrückliche Äusserungen in den Rechtsschriften verlangte. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat gegenüber den soeben behandelten Gesichtspunkten keine eigene Tragweite (vgl. Urteile 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2; 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2). 
 
5.6. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, als sie in einer summarischen Prüfung zum Schluss kam, dass die Berufung des Beschwerdeführers aussichtslos ist. Da es damit bereits an der Aussichtslosigkeit fehlt, erübrigt es sich auf die Frage der Mittellosigkeit und der dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beanstandungen einzugehen.  
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; je mit Hinweisen), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Entsprechend ist der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der B.________ AG in Liquidation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger