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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_98/2021  
 
 
Urteil vom 1. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, 
Jurastrasse 22, Postfach 1647, 4900 Langenthal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Januar 2021 (ABS 20 289). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den Beschwerdeführer laufen mehrere Betreibungsverfahren (Pfändungsgruppen Nr. xxx und Nr. yyy). Am 5. Oktober 2020 informierte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, den Beschwerdeführer über die rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt durchgeführte Pfändung. 
Am 12. Oktober 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Soweit die Schätzung der Waffensammlung betreffend leitete es die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt weiter. Auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau verzichtete es. Schliesslich auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 425.-- und Kosten von Fr. 75.--. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die drei Mitarbeiter des Betreibungsamts B.________, C.________ und D.________. Sodann verlangt er die Amtsenthebung und Freistellung des Letztgenannten sowie von Oberrichter E.________.  
Dem Beschwerdeführer ist aus früheren Verfahren bekannt, dass ihm gegen den Entscheid des Obergerichts, gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts kein Disziplinarverfahren zu eröffnen, kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. Urteile 5A_939/2018 vom 30. November 2018 E. 4; 5A_778/2020 vom 28. September 2020 E. 4). Gegenüber Mitgliedern der kantonalen Gerichte kommt dem Bundesgericht sodann keine Aufsichts- bzw. Disziplinarfunktion zu. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Pfändungsankündigung und der Pfändungsgruppen mangels örtlicher Zuständigkeit. Er macht zum wiederholten Male geltend, nicht im Kanton Bern zu wohnen. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, es habe darüber bereits in einem früheren Verfahren entschieden, Änderungen an den relevanten Umständen seien weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht und neueste Abklärungen hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Basel habe. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer verlangt die Pfändung und Verwertung bestimmter Vermögenswerte (Grundstück in U.________, Waffensammlung, Forderung gegen F.________). Er geht nicht darauf ein, dass nach den obergerichtlichen Erwägungen das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt (recte: die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel-Stadt) zur Beurteilung von Rügen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Pfändung der Waffensammlung zuständig sei und dass im Hinblick auf die verlangte Pfändung der Liegenschaft in U.________ und der Forderung gegen F.________ noch keine Pfändungsurkunde und damit kein Anfechtungsobjekt vorliege.  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer die Existenzminimumsberechnung zu kritisieren scheint, fehlt ebenfalls eine zielgerichtete Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, er habe keinen Mietvertrag eingereicht. Der Beschwerdeführer belässt es bei der unbelegten Behauptung des Gegenteils.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer verlangt die Rückerstattung der Kosten für die Beerdigung seiner Mutter von Fr. 55'980.--. Nach den obergerichtlichen Erwägungen erfolgte die Beschwerde diesbezüglich verspätet, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt.  
 
3.6. Der Beschwerdeführer bezeichnet schliesslich die ihm auferlegten Kosten und die Busse als willkürlich und verlangt deren Löschung. Er geht nicht darauf ein, dass das Obergericht seine Beschwerde als teilweise mutwillig erachtet hat.  
 
4.   
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entgegen seiner Auffassung ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat er nicht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg