Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_106/2022
Urteil vom 1. März 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2021 (C-4540/2019).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Januar 2022 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2021,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz feststellte, der Beschwerdeführer habe gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2018 nicht innert Frist Einsprache erhoben und zudem habe aufgrund der Akten sowie mangels Fristwiederherstellungsgesuch auch kein Grund bestanden, die Frist wiederherzustellen, deshalb sei die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 zu Recht auf die erhobene Einsprache nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer um Entgegenkommen ersucht, falls er die Fristen nicht immer ganz eingehalten haben sollte, sei er doch ein Laie, der lediglich von seinem bald 90-jährigen Vater unterstützt werde,
dass der Beschwerdeführer damit weder das Fristversäumnis in Abrede stellt noch begründet darlegt, inwiefern bundesrechtswidrig sein soll, dass die Vorinstanz einen Fristwiederherstellungsgrund verneint hat,
dass im Übrigen auf die über den Nichteintretenspunkt hinausgehenden materiellen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, da diese nicht sachbezogen sind (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021),
dass damit insgesamt nicht hinreichend dargetan ist, weshalb das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll,
dass angesichts des offensichtlichen Begründungsmangels auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, wobei der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Möckli